Erweist sich der gekaufte Gegenstand nach 1 1/2 jähriger Benutzung als mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer Nachbesserung (Reparatur oder Ersatzlieferung) verlangen. In diesem Fall muß er sich keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Achtung: Das gilt nicht beim Rücktritt (Rückgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des Kaufpreises).
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