Es ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der Unterlassungsgläubiger den Unterlassungsschuldner an seinem Geschäftssitz verklagt. Denn der Wohnsitz des Schuldners ist sein originärer allgemeiner Gerichtsstand (LG Heidelberg, Urteil vom 27.10.2009, Az 11 O 63/09).
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