Ein Hotelier und ein Schmuckverkäufer sind Mitbewerber, wenn sich bei den angebotenen Artikeln der angesprochene Kundenkreis überschneiden kann.
Ein Hotelier, der als gewerblicher Verkäufer im Internetauktionshaus seinen gebrauchten Familienschmuck verkauft, muß, um Verwechslungen und Unsicherheiten zu vermeiden, den Verkauf seiner Privatsachen über einen privaten Account durchführen. Andernfalls muß er den Verbraucher über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehren. Bei der Beurteilung der gewerblichen Tätigkeit muß auf die Sicht des Verbrauchers abgestellt werden (LG Essen, Urteil vom 28.10.2009, AZ 41 O 57/09).
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