Einer urheberrechtlichgen Abmahnung müssen weder eine vorgefertigte Unterlassungserklärung noch Beweise für die Rechteinhaberschaft des Abmahnenden beigefügt werden. Es müssen lediglich Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich die Rechteinhaberschaft des Abmahnenden ergibt.
LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09
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