Vereinbaren die Parteien die Zahlung einer Vertragsstrafe bei Nichterfüllung des Vertrages (Nichtabnahme der Kaufsache innerhalb einer bestimmten Zeit), ist die Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn der Käufer bereit ist, die Kaufsache aufgrund eines angeblichen Mangels zu einem niedrigeren Preis abzunehmen.
AG Essen, Urteil vom 04.11.2010, Az. 23 C 196/10
Stichwörter: Vertragsstrafe, Kaufvertrag, Nichterfüllung, Nichtabnahme, Mangel
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