Vorsicht bei Artikelbeschreibungen im Onlinehandel bei Bezugnahme auf Bilder!

Ein gewerblicher Verkäufer bot im Internetauktionshaus ebay eine Küchenmaschine zum Kauf an. Der Kaufpreis lag mit 327,77 EUR weit unter dem Listenpreis. In der Artikelbeschreibung nahm der Verkäufer Bezug auf ein abgebildetes Foto. Auf dem Foto war die Verpackung der Küchenmaschine abgebildet. Auf der Originalverpackung waren etwa 20 Zubehörteile abgebildet. Diese Zubehörteile waren jedoch auf dem Foto nicht zu erkennen. Nach Kaufabschluss erhielt der Käufer die Küchenmaschine in der Originalverpackung, jedoch ohne die auf der Verpackung abgebildeten Zubehörteile. Die Zubehörteile hätten gerade mal Platz auf einer DB-Palette gehabt. Der Käufer verlangte von dem Verkäufer zunächst die Lieferung der 20 Zubehörteile, später Schadensersatz in Höhe von 1.382,89 EUR. Hätte der Käufer die Zubehörteile einzeln gekauft, hätte er hierfür den Schadensersatzbetrag aufwenden müssen. Die Schadensersatzklage des Käufers hatte Erfolg. Begründung: Unerheblich sei, dass auf dem Foto die abgebildeten Zubehörteile nicht zu erkennen waren. Die auf der Verpackung abgebildeten Zubehörteile hätte der Kaufinteressent im Internet recherchieren können. Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung.

AG Neuss, Urteil vom 08.04.2010, Az. 75 C 2543/09

Stichwörter: Artikelbeschreibung, Kaufvertrag, Lieferumfang, Schadensersatz, Onlinehandel, Zubehörteile

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