Das Landgericht Bochum hat in einem Urteil vom 16.11.2010, 12 O 162/10, u. a. eine Gegenabmahnung als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Es stellt sich nun die Frage, ob die Gegenabmahnung überhaupt ein geeignetes Verteidigungsmittel gegen eine Abmahnung darstellt oder zur Kostenfalle werden könnte. Bei der durch das Landgericht Bochum als rechtsmissbräuchlich eingestufte Gegenabmahnung handelte es sich bei genauer Betrachtung jedoch um eine Gegen-Gegenabmahnung. Ursprünglich mahnte ein Wettbewerber (Marktsegment Schmuck) einen Kollegen ab. Dieser Kollege sprach eine (zulässige) Gegenabmahnung aus. Auf diese (zulässige) Gegenabmahnung reagierte der Mitbewerber mit einer Gegen-Gegenabmahnung. Das Gericht stufte diese Gegen-Gegenabmahnung (und auch die ursprüngliche Abmahnung) als rechtsmissbräuchlich ein.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass eine Gegenabmahnung ein geeignetes Verteidigungsmittel bleibt. Problematisch wird es, wenn auf eine zulässige Gegenabmahnung erneut abgemahnt wird (sogenannte Gegen-Gegenabmahnung).
Die Verteidigung gegen eine Abmahnung sollte gut überlegt und innerhalb der gesetzten Fristen durchgeführt werden. Für Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.
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