Keine Strafbarkeit der unbefugten Nutzung eines offenen WLANs!

Keine Strafbarkeit der unbefugten Nutzung eines offenen WLANs!

Immer wieder verschaffen sich Dritte unbefugt über offene, nicht ausreichend gesicherte WLAN-Verbindungen Zugang ins Internet einer anderen Person und begehen dabei Urheberrechtsverletzungen (zum Beispiel illegaler Up- und Download über Tauschbörsen – Filesharing). Wenn der betroffene Anschlussinhaber in einer solchen Situation beweisen kann, dass nicht er, sondern eine dritte Person den Verstoß begangen hat, scheidet zumindest ein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers gegen den Anschlussinhaber aus, die Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Anwaltskosten (Abmahnkosten) bleibt bestehen. Nun hat auch noch das LG Wuppertal mit Beschluss vom 19.10.2010 entschieden, dass das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes Funknetzwerk unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist. Insofern verbleiben dem geschädigten Anschlussinhaber nur zivilrechtliche Ansprüche gegen den „Schwarzsurfer“, sofern diese Person namentlich bekannt ist.

Hinweis: Sichern Sie Ihr WLAN mit einem langen und individuellen Passwort und mit einer Verschlüsselung, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht (derzeit wohl ausreichend: WPA2-Verschlüsselung).

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