An einem gestohlenen Auto kann man kein Eigentum erwerben. Anders sieht es aus, wenn das Auto unterschlagen wurde. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist in diesem Fall jedoch, dass der Käufer gutgläubig war, nämlich dass er geglaubt hat, der Verkäufer sei Eigentümer des PKW. Liegen jedoch Umstände vor, die Argwohn an der Eigentümerstellung des Verkäufers am PKW begründen, darf sich der Käufer dem nicht verschließen und muß weitere Nachforschungen anstellen. In einem Fall, den das OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010, 5 U 883/10, zu entscheiden hatte, verfiel womöglich die Käuferin eines unterschlagenen Wohnmobils der Idylle eines romantischen Moselparkplatzes und verschloss sich argwohnbegründender Umstände. Der Verkäufer des unterschlagenen Wohnmobils, der sich zudem als Polizist ausgab, verkaufte dieses zu einem günstigen Preis, nur mit einem Satz Schlüssel, ohne Fahrzeugschein, Bordbuch und Wartungsheft und auf einem von seinem Wohnort weit entfernten Parkplatz. Entscheidend war jedoch, dass der Verkäufer – ein angeblicher Polizist – in dem Kaufvertrag viele und schwerwiegende Rechtschreibfehler machte. Im Ergebnis musste die Käuferin das Wohnmobil an dem wahren Eigentümer herausgeben.
Ein Herausgabeverlangen des wahren PKW Eigentümers sollte nicht vorschnell erfüllt werden. Als Käufer eines unterschlagenen PKW besteht die Möglichkeit, gutgläubig und dauerhaft Eigentümer zu werden. Wenn Sie in einer solchen Situation Hilfe brauchen, können Sie mich gerne ansprechen.
Schreibe einen Kommentar