Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Swarovski AG, Dröschistraße 15, FL-9495 Triesen/Liechtenstein vor. Die Firma Swarovski AG wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel aus München. Beanstandet wird die angeblich unerlaubte Verwendung der Marke „SWAROVSKI ELEMENTS“ (Komponentengeschäft) und „Swarovski“ (Fertigerzeugnisse) durch den Verkauf von Schuhen unter Verwendung der Bezeichnung „Swarovski“. Die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel der Firma Swarovski sind zunächst damit einverstanden, nach Unterzeichenen einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalierten Betrages in Höhe von 540,00 EUR von der Durchsetzung weiterer Ansprüche (weiterer Schadensersatz, Auskunft und weitergehende Kostenerstattung) abzusehen, andernfalls alle ihr zustehenden Ansprüche geltend zu machen.
Eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 MarkenG setzt u. a. voraus.
- Eingetragene Marke
- Identische, verwechselbare oder eine die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft beeinträchtigende/ausnutzende Benutzung eines Drittzeichens
- keine Zustimmung des Markeninhabers
- im geschäftlichen Verkehr
- kein Ausschlusstatbestand (Erschöpfungseinwand, Rechtsmissbräuchlichkeit)
Anmerkungen zu häufig gestellte Fragen:
- Es muß dringend davor gewarnt werden, per Email erhaltene Abmahnungen zu ignorieren und auf den Erhalt per Post zu warten. Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ist bereits entschieden worden, dass Abmahnungen per Email zulässig sind und der Abgemahnte die Beweislast dafür trägt, dass per Email versandte Abmahnung nicht angekommen sind (LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09). Nichts anderes dürfte bei markenrechtlichen Abmahnungen gelten. Es sollte daher nach Erhalt der Abmahnung per Email die erforderlichen Schritte eingeleitet und geprüft werden, wie auf die Abmahnung innerhalb der noch laufenden Frist reagiert werden kann.
- Wer den Erhalt der Abmahnung per Post abwartet, riskiert, dass die Frist zur Annahme des Vergleichsangebotes abgelaufen ist mit der Folge, dass der Rechteinhaber nunmehr auf die Erfüllung sämtlicher Ansprüche (Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz, Kostenerstattung) besteht.
- Ist der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt, berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Abmahnung (für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az I ZR 140/08).
- Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nebst Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Betrages zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
Wichtiger Hinweis:
Die von den Anwälten der Firma Swarovski in den Abmahnungen gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Andernfalls droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht München I. Die Streitwerte in derartigen Verfahren werden regelmäßig von dem Landgericht München I auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Die daraus resultierenden Anwalts- und Gerichtskosten sind erheblich. Zumal in derartigen Streitigkeiten – sofern der Anspruch begründet ist – neben den Kosten des Rechtsanwalts auch die Kosten für einen Patentanwalt, sofern geltend gemacht, grundsätzlich bezahlt werden müssen.
Informationen zu hier vorliegenden einstweiligen Verfügungen finden Sie [Hier]!
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Telefonnummer 02154/605904 anrufen. Hier hierdurch entstehen noch keine Anwaltskosten.
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