Wer eine Ware annimmt, aufbewahrt und mit dem Einlieferer vereinbart, die Ware mindestens für einen bestimmten Kaufpreis im eigenen Namen zu veräußern und von dem erzielten Kaufpreis 30 % zu erhalten, ist Kommissionär und hat für den Diebstahl der übergebenen Ware einzustehen, es sei denn, der Verlust beruht auf Umstände, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. So verurteilte das Landgericht Düsseldorf einen Juwelier zu Schadensersatz für den Verlust einer Rolex durch Einbruchsdiebstahl. Denn der Juwelier hatte die Rolex nicht in dem (von den Dieben nicht angerührten) Safe aufbewahrt, sondern in einem Transportkoffer in einem alarmgesicherten Hinterraum des Ladenlokals. Dies stelle keine genügend sichere Verwahrung dar, der bloße Diebstahl einer Sache entlaste nicht. Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2010, Az 8 O 367/09
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