Wer als Handwerker Leistungen erbringt, muß diese ordnungsgemäß ausführen, andernfalls hat der Kunde (Besteller) Anspruch auf die Beseitigung der Mängel (sogenannte Nacherfüllung). Ist es zu einer mangelhaften Ausführung der Arbeiten gekommen und macht der Kunde Nacherfüllung geltend, so kann der Unternehmer gemäß § 635 BGB nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Dabei trägt es sich häufig zu, dass die Werkleistungen auf eine Art und Weise mangelhaft durchgeführt wurden, dass im Grunde nur der Abriss der alten Arbeit und eine Neuherstellung in Betracht kommt, so zum Beispiel bei einer uneben gefliesten und schlecht verfugten Wand, eines unschön lackierten Autors oder einer krumm und schief eingebauten Treppe. In diesen Fällen verweigern häufig Unternehmer die Neuherstellung der Arbeit und verweisen den Kunden auf eine bloße Mangelbeseitigung. Als Begründung wird ausgeführt, die Neuherstellung des Werkes sei unverhältnismäßig teuer und eine „Reparatur“ behebe den Mangel ebenfalls; außerdem bestehe eine Wahlrecht.
Das hat der BGH in seinem Urteil vom 05.05.2011, Az VII ZR 28/10, für eine bestimmte Fallkonstellation anders gesehen. So stritten die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits unter anderem um den mangelhaften Einbau einer Treppe vom ersten Obergeschoss bis zum Spitzboden. Nach der Grobmontage machte der Kunde Mängel geltend, verweigerte die Abschlagszahlung und kündigte außerordentlich den Werkvertrag. In einem selbständigen Beweisverfahren stelle der Sachverständige Mängel an der Treppe fest, die im eingebauten Zustand nicht zu beheben seien. Der BGH stellte im Urteil unter anderem fest:
„Wenn die Mängel der Treppe im eingebauten Zustand nicht zu beheben waren, war der Beklagte [….] verpflichtet, die Treppe zum Zweck der Mängelbeseitigung auszubauen. Es ist zwar grundsätzlich Angelegenheit des Unternehmers, wie er den vertragsgerechten Zustand herstellt. Ist die Mangelbeseitigung jedoch nur auf eine bestimmte Weise möglich, so ist er dazu verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen.“
Hat Ihr Handwerker seine Arbeiten nicht wie vereinbart oder nicht ordnungemäß ausgeführt? Behebt er die Mängel nicht oder hält er Sie hin? Dann zögern Sie nicht länger und nehmen professionelle Hilfe in Anspruch.
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