Nach wie vor erhalten täglich bundesweit unzählige Bürger urheberrechtliche Abmahnungen. Abmahngegenstand ist der angebliche illegale Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Werken in Internettauschbörsen. Es geht hauptsächlich um Musik, Filme, Hörbücher und PC-Spiele. Die Betroffenen werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Daneben fordern die Anwälte der Rechteinhaber die Erstattung von Abmahnkosten. Dabei geht es um Beträge zwischen 350,00 EUR bis 1.800,00 EUR. Regelmäßig sind den Abmahnungen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt, die der Abgemahnte nur zu unterschreiben braucht. Diese vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst. So ist regelmäßig vorformuliert, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll es zu unterlassen, ein bestimmtes Werk öffentlich zu verwerten bzw. Dritten dies zu ermöglichen. Diese Formulierung erfasst den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber den Verstoß selbst begangen hat und damit als Täter haftet und/oder den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber den Verstoß nicht selbst begangen, hierzu aber beigetragen hat. Kommt es zum Gerichtsverfahren, hat der abgemahnte Anschlussinhaber regelmäßig das Nachsehen. Ist ihm eine IP-Adresse zugeordnet worden, ist er für den Verstoß als Täter oder Störer verantwortlich und wird verurteilt.
Was den Umfang der Haftung des Anschlussinhabers anbelangt, kann es aber einen entscheidenden Unterschied machen, ob der Anschlussinhaber nun Täter der Rechtsverletzung oder lediglich Störer ist. Dies hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11, herausgearbeitet und angenommen. dass zwischen der Inanspruchnahme eines Täters und eines Störers zu differenzieren ist. Insofern ist künftig folgendes im Auge zu behalten:
- Der Rechteinhaber muß sich im Klageverfahren entscheiden, ob er den Anschlussinhaber als Täter oder Störer in Anspruch nimmt.
- Nimmt der Rechteinhaber den Anschlussinhaber als Täter in Anspruch und besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass eine dritte Person (Haushaltsangehöriger) den Verstoß begangen hat, kann sich der Rechteinhaber nicht auf eine Beweiserleichterung berufen, sondern muß beweisen, dass der Anschlussinhaber den Verstoß selbst als Täter begangen hat.
- Haftet der Anschlussinhaber (nur) als Störer, könnte der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten
- gemäß § 97 a II UrhG auf 100,00 EUR begrenzt sein; eine Inanspruchnahme bezüglich Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr) scheidet aus.
- Gegebenfalls kommt in Betracht, dass zwischen Ehegatten keine Aufklärungs- und Belehrungspflichten bezüglich der Nutzung eines Internetanschlusses besteht mit der Folge, das eine Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht in Betracht kommt.
Hinweis: Eine Verteidigung gegen eine Unterlassungs- und Kostenklage wegen (angeblichem) illegalem Filesharing wird nach wie vor eine Herausforderung bleiben und erfordert sehr viel Detailkenntnis. Das Augenmerk einer Verteidigung gegen eine Abmahnung sollte daher vorrangig auf eine Schadensbegrenzung gerichtet sein. Wenden Sie sich im Zweifel an eine Anwaltskanzlei, die schwerpunktmäßig im Urheberrecht tätig ist.
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.
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