In Deutschland wurde zum Stichtag 9. Mai 2011 auf Grundlage des Zensusgesetzes 2011 eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt. Dies geschah zum einen durch die schriftliche Befragung der Gebäude- und Wohnungseigentümer. Der Fragebogen kam per Post; man konnte ihn auch online ausfüllen. Ein weiterer Schwerpunkt war die Befragung der Bevölkerung, nämlich die sogenannte Haushaltebefragung. Zu diesem Zwecke wurden 10 % der Bevölkerung nach dem Zufallsverfahren angeschrieben (sogenanntes Informationsschreiben). In diesem Informationsschreiben wurde den Betroffenen mitgeteilt, dass sie demnächst von Interviewern aufgesucht würden um die auszufüllenden Fragebögen abzugeben
Mehrere Adressaten dieses Schreibens zogen vor das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße und legten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Widerspruch gegen das Schreiben ein. Sie machten geltend, dass Zensusgesetz sei verfassungswidrig, weswegen auch die Erhebung der Daten rechtswidrig sei. Zudem liege ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das VG Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 03.08.2011, Az 4 L 612/11.NW, den Antrag abgelehnt. Denn die Auskunftspflicht im Rahmen der Haushaltebefragung ergebe sich aus dem Zensusgesetz 2011. Das Informationsschreiben enthalte keine eigene Verpflichtung für den Antragsteller, sondern stelle nur einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Die Maßnahmen seien deshalb erst anfechtbar, wenn die für die Haushaltebefragung zuständigen Stellen gegenüber den Auskunftspflichtigen förmliche Bescheide erlassen. Dies sei jedoch noch nicht geschehen.
Insofern wird es sicherlich noch die eine oder andere gerichtliche Entscheidung zu der Problematik Zensusgesetz 2011 geben. Da verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ein weites Feld ist (was die hier zitierte Entscheidung des VG Neustadt trefflich belegt) und verwaltungsgerichtliche Verfahren regelmäßig sehr langwierig sind, darf man auch in Zukunft noch auf interessante Entscheidungen zu diesem Thema gespannt sein, wobei es dabei wohl weniger um die Rechtmäßigkeit der Befragung an sich geht, sondern mehr um das „WIE“ der Befragung und womöglich später auch um die Höhe der verhängten Bußgelder gegen die Personen, die falsche oder keine Auskünfte erteilt haben.
Wie ist die Befragung bei Ihnen gelaufen? Was halten Sie von der Volkszählung? Teilen Sie Ihre Erfahrungen hier im BLOG anderen Betroffenen mit. Ich freue mich auf Ihren Beitrag.
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