Kaufvertrag bei eBay: Kein Hinweis auf zeitlich begrenztes Upgrade von PC-Software

Es gibt nichts schlimmeres als veraltete Soft- oder Hardware. Das lässt sich nach außen noch verbergen, na ja, nicht wirklich. Denn jeder Website-Besuch hinterlässt Spuren, zum Beispiel welchen Browser man aktuell benutzt. Richtig peinlich wird es aber dann, wenn man mit einem Vorgänger Smartphone daher kommt – grenzwertig – insbesondere dann, wenn es der eigene Opa nicht versäumt hat, rechtzeitig nachzurüsten und längst schon das iPhone5 (wo?) geordert hat, und zwar ganz nach dem Motto: „Mit 66 Jahren, da fängt das Leben an“. Wenn Sie nun verunsichert sind, wie es richtig geht und worauf Sie zum Beispiel beim Software-Kauf achten müssen, fragen Sie doch einfach Ihren Opa oder lesen Sie sorgfältig das Verkaufsangebot im Internet. Trotz allem kann der Software-Kauf zum Fehlkauf werden, wie folgender Fall beweist:

Ein Käufer ist auf der Suche nach Office Software Programmen für Microsoft auf das Angebot eines Verkäufers im Internet gestoßen. Dieser Verkäufer bot Microsoft Office 2007 an. In der Überschrift des Produkts stand geschrieben: „inkl. MS Office 2010 Technologie Garantie“. Weiter war beschrieben, wie das Upgrade MS 2010 kostenfrei in Anspruch genommen werden konnte. Eine zeitliche Beschränkung der Bezugberechtigung war dem Angebot nicht zu entnehmen. Die Produktseite des Verkäufers erweckte vielmehr den Eindruck einer zeitlich unbefristeten Möglichkeit der Inanspruchnahme des Upgrades MS Office 2010. Tatsächlich war das Upgrade nur für eine bestimmte Zeit verfügbar. Darauf hatte der Verkäufer jedoch nicht aufmerksam gemacht.

Das AG Essen entschied mit Urteil vom 15.07.2011, 29 C 502/10, dass der Verkäufer dem Käufer den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Software erstatten müsse. Denn der Verkäufer hatte den Käufer auf die zeitliche Einschränkung des Upgrades hinweisen müssen.

Hinweis für die Praxis:

Wenn Sie im Internet eine Sache gekauft haben, die sich als mangelhaft erweist, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Fordern Sie den Verkäufer auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.

Belassen Sie es bei der Aufforderung zur Nachbesserung. Fordern Sie nicht auf, den Kaufgegenstand bei Ihnen zwecks Reparatur abzuholen. Das kann dazu führen, das Ihr Nachbesserungsverlangen wirkungslos ist und Sie Ihre Gewährleistungsrechte (noch) nicht geltend machen können. Lesen Sie zu dieser Problematik auch diesen Beitrag:

Zur Frage, an welchem Ort die Mängelbeseitigung an einer gekauften Sache erfolgen muß!

Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich zuerst beraten. Ich berate Sie gerne!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert