Täglich erhalten Bürger Werbesendungen per Post übermittelt. Für die einen ist das eine willkommene Abwechslung; für die anderen stellen sie eine unzumutbare Belästigung dar. Ob diese Art der Werbung auch juristisch als unzumutbare Belästigung einzustufen ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Werbung ab. Bei der Zustellung von Werbung durch den „Postboten“ ist zu unterscheiden zwischen sogenannter Briefkastenwerbung und der sogenannten Briefwerbung.
Unter Briefkastenwerbung ist der Einwurf von nicht adressiertem Werbematerial in den Briefkasten des Empfängers zu verstehen. Diese Werbemethode ist grundsätzlich zulässig. Denn sie führt zur einer geringen Belästigung der Privatsphäre des Empfängers. Denn der Werbecharakter ist sofort erkennbar. Die Mühe der Entgegennahme und der Entsorgung der Werbung ist hinnehmbar. Etwas anderes gilt, wenn am Briefkasten ein Sperrvermerk angebracht ist (z.B. „Keine Werbung“) und dieser Sperrvermerk mindestens zweimal missachtet wurde.
Unter Briefwerbung versteht man die an dem Empfänger persönlich adressierte Werbung. Diese Werbung wird vom Empfänger stärker wahrgenommen, was wiederum zu einer höheren Beanspruchung des Empfängers führt. Dennoch ist die Werbemethode grundsätzlich zulässig. Denn die Beeinträchtigung des Empfängers ist ebenfalls nicht so gravierend, als dass das Absatzinteresse des Werbenden dahinter zurücktreten müsste. Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen getarnten Privatbrief handelt und der Werbecharakter nicht nach dem Öffnen auf Anhieb erkennbar wird oder die Werbung hartnäckig (Werbung erfolgt mindestens zwei mal und der Empfänger hat widersprochen).
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Bank einem Kunden unaufgefordert ein Antragsformular zur „Freischaltung“ einer bereits auf den Kunden ausgestellte „Postbank VISA Card GOLD“ zuschickte. Das erste Jahr sollte die Card kostenlos sein; der Kunde sollte lediglich den Freischaltungsauftrag an die Bank zurückschicken. Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer klagte auf Unterlassung.
Der BGH wies mit Urteil vom 03.03.2011, Az. I ZR 167/09, den Anspruch zurück. Es liege zwar eine Belästigung des Verbrauchers gemäß § 7 I UWG vor. Diese sei jedoch nicht unzumutbar, auch nicht deswegen, weil das Werbeschreiben nicht bereits auf dem Umschlag als Werbung gekennzeichnet gewesen sei. Denn nach dem Öffnen sei der Werbecharakter sofort erkennbar geworden. Es werde auch nicht die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessenen und unsachlich Einfluss beeinflusst. Denn der durchschnittlich informierte Verbraucher kenne die Funktionsweise einer Kreditkarte; insbesondere erkenne er, dass die Kreditkarte nicht ohne weiteres sofort einsetzbar ist und er sich nicht zurückschicken oder aufbewahren müsse sondern vernichten könne.
Allgemeiner Hinweis:
Wer unverlangte Postwerbung nicht haben möchte, sollte gegenüber dem Empfänger ausdrücklich und nachweislich künftiger Werbung widersprechen. Ein Hinweis auf dem Briefkasten ist in bestimmten Konstellationen nicht ausreichend, aber auf jeden Fall zusätzlich und vorsorglich zu empfehlen. Im Einzelfall kann eine Werbung trotz fehlendem Sperrvermerk unzulässig sein. Dies ist steht eine Frage des Einzelfalles. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
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