(1) Lidl, Aldi, Real, Saturn, Edeka und Co.: Wer kennt sie nicht, die Prospektwerbung der führenden Lebensmitteldiscounter. Sie landen mindestens einmal in der Woche in unseren Briefkästen (idealerweise – manchmal landen sie auch sonst wo). Überwiegend gern gesehen, machen die Prospekte doch regelmäßig aufmerksam auf besonders günstige Angebote, deren Kauf man nicht verpassen sollte. Doch Aufmerksamkeit erregte auch die Prospektwerbung eines bestimmten Lebensmitteldiscounters, und zwar die Aufmerksamkeit der Wettbewerbszentrale. Es ging um Prospektwerbung über Lebensmittel aller Art, wie Tomaten, Gurken und Schweineschnitzel. Streitgegenstand waren fehlende Informationen über die Angabe der Firmierung und der Anschrift in der Prospektwerbung. Den Prozess gegen den Lebensmitteldiscounter hat die Wettbewerbszentrale vor dem OLG München gewonnen (OLG München, Urteil vom 31.03.2011, 6 U 3517/10).
Hierzu muß man folgendes wissen:
Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise angeboten, dass ein Verbraucher das Geschäft abschließen kann, muß ein Unternehmen seine Identität und Anschrift anzugeben, sofern sich diese Angaben nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, § 5 a III N. 2 UWG. Sinn und Zweck dieser Informationspflicht ist es, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Wer diese Informationspflichten nicht erfüllt riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes kann folgendes entnommen werden:
- Bei einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung oder einer Werbung, die im Bezug auf einen Geschäftsabschluss nicht hinreichend konkret ist, könnten andere Grundsätze gelten.
- Ausreichend dürfte es nicht sein, wenn die Kontaktdaten in Eingangsbereich des Ladenlokals angebracht sind.
- Aus besonderen Umständen kann sich eine andere Bewertung ergeben.
Hinweis: Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bekommen haben oder wenn Sie einen Mitbewerber abmahnen möchten, dann lassen sich von einem Anwalt beraten, der schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts tätig ist. Ich berate Sie auch gern.
Immer wieder Abmahnungen wegen fehlenden Pflichtangaben in Prospektwerbung
Geschrieben von Virabell Schuster am 23. Oktober 2012
UpDate (2): Das Landgericht Mönchengladbach hatte ebenfalls mit Urteil vom 08.02.2011, 8 O 50/11, über einen Fall zu entschieden, indem in einem Werbeprospekt für Waren unter Nennung der jeweiligen Preise geworben wurde, ohne dass ein Hinweis auf den Inhaber und dessen Anschrift erfolgte. Ein für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zuständiger Verein mahnte dies ab und klagte erfolgreich auf Unterlassung. Das Landgericht Mönchengladbach führte aus:
„Die Beklagte hat wesentliche Informationspflichten verletzt, die ihr nach dieser Vorschrift oblag. Die in § 5a Abs. 3 Nr. 2 normierte Pflicht gilt für konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen. Solche Angebote müssen die essentialia negotii, die Merkmale der Ware und deren Preis, bekannt machen. Der Schutzbereich ist von seinem Schutzzweck auch nach der europarechtlichen Vorgabe der”Aufforderung zum Kauf” weit zu fassen. Es ist kein bindendes Angebot erforderlich, jedenfalls genügt eine invitatio ad offerendum. […] Bei solchen Angeboten muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Dies ist hier insbesondere auch deshalb erforderlich, weil es – unstreitig – eine Vielzahl von Gesellschaften gibt, die die Marke “….” in ihrer Firma führen.”
Das Gericht meinte auch, es sei nicht ausreichend, dass der Verbraucher die erforderlichen Informationen entweder in jedem Verbrauchermarkt oder aber auf der Website des Unternehmens erfahren könne.
Wenn Sie eine auch Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.
Abmahnung wegen fehlender Angabe der Rechtsform im Werbeprospekt
Geschrieben von Virabell Schuster am 22. Oktober 2013
UpDate (3): Zu den Pflichtangaben, die ein Unternehmer im Hinblick auf seine Identität und Anschrift in Werbeprospekten machen muß, gehört auch die Rechtsform seines Unternehmens. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.04.2013, I ZR 180/12, entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Einzelhandelskaufmann. Dieser warb für Elektroartikel in einer mehrseitigen Zeitungsbeilage ohne seine Rechtsform anzugeben. Es fehlte der Rechtsformzusatz „e.K.“. Ein Wettbewerbsverein mahnte dies ab. Der BGH bestätigte den Verstoß. Fazit: Wer ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen betreibt, muß im Werbeprospekt auch den Zusatz „e.K.“ angeben. Andernfalls droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (s.o.).
Verweis in Prospektwerbung auf Pflichtinformationen im Internet nicht ausreichend!
Geschrieben von Virabell Schuster am 06. Januar 2014
UpDate (4): Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 27.03.2013, 2 U 21/12, u. a. entschieden, dass § 5 a III Nr. 2 UWG (Angabe von Pflichtinformationen in Werbeprospekte) bereits dann beachtet werden muß, wenn die Werbeanzeige in dem Prospekt die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglichen, zum Beispiel bei der Verwendung von „ab-Preisen“. Es reicht zur Erfüllung der Informationspflichten nicht aus, wenn diese über die Internetseite abrufbar sind.
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