Abmahnung wegen Nichtangabe der Versandkosten auf die deutschen Inseln

… oder welches ist die schönste Insel im ganzen Land?

Deutsche Inseln? Ja, Deutschland hat Inseln. Und wer Ware auf die deutschen Inseln verschickt, sollte die Namen der Inseln kennen. Betrachten wir mal nur die ostfriesischen Inseln von Ost nach West, welche heißen: Wangerooge, Spiekeroog, Langeoog, Baltrum, Norderney, Juist und Borkum. Und weil sich das keiner merken kann, gibt es eine Eselsbrücke. Diese lautet: „Welcher Seemann liegt bei Nelly im Bett“? Doch welche ist nun die schönste Insel? Borkum ist unkompliziert, leger und ohne Hang zum Luxus. Norderney ist die Königin der Nordsee; sie ist quirlig, lebhaft und zugleich mondän und kulturell. Baltrum ist eine Dornröscheninsel: romantisch, zurückhaltend, ungeschminkt und nur etwas für geübte Piloten. Langeoog ist ganz besonders kinderlieb, elternfreundlich und beliebt für Landschuldheimausflüge. Spiekeroog ist die Urigste unter den ostfriesischen Inseln und die Einzige ohne Landeplatz. Wangerooge ist die Wanderlustige, weil sie sich durch die Dünenabbrüche im Westen und die Sandanschwemmungen im Osten immer weiter ostwärts verlagert. Und Juist steht für ungekünstelte Naturschönheit, unabhängig und eher desinteressiert an Mode und Zeitgeist, und wenn man dort hinreist, sollte man es zu zweit tun.

Und wer Ware nach Juist und Co. schickt, muß gemäß § 1 II Nr. 2 Satz 2 PAngV angeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Sofern also ein Onlinehändler neben dem Versand nach Deutschland auch einen Versand auf die deutschen Inseln und ins Ausland anbietet, kann sich der Onlinehändler nicht darauf beschränken, nur die ihm bekannten Liefer- und Versankosten innerhalb Deutschlands anzugeben. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Liefer- und Versandkosten im Vorfeld nicht bekannt sind. Für einen solchen Fall sieht § 1 II Satz 3 PAngV vor, dass zumindest die Einzelheiten der Berechnung anzugeben sind.

Wer diese Regeln nicht beachtet, kann von seinem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich und damit kostenpflichtig abgemahnt werden. So stellte das OLG Hamm mit Urteil vom 01.02.2011. I-4 U 196/10, fest, dass § 1 der PAngV eine gesetzliche Vorschrift ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Markverhalten zu regeln und die Nichtangabe der Liefer- und Versankosten für Ware auf die deutschen Inseln ein erheblicher Verstoß und keine Bagatelle darstellt und damit abgemahnt werden kann.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Liefer- und Versandkosten abmahnsicher angegeben sind, dann lassen Sie das prüfen.

Oder teilen Sie anderen Onlinehändlern mit, wie Sie kostengünstig und unkompliziert Ware auf die deutschen Inseln schicken.

Oder teilen Sie einfach mit, welches Ihre schönste Insel Deutschlands ist!

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