Berichterstattung über Abmahntätigkeit auf Anwaltsseiten!

(1) Immer häufiger berichten Anwälte auf ihren Internetseiten über die Abmahntätigkeit anderer Anwälte und deren Mandanten. Hauptsächlich geht es darum, Betroffene und Interessierte über Art und Umfang der Abmahntätigkeit bestimmter Personen zu informieren und allgemeine Hinweise zur Verteidigung gegen Abmahnungen zu erteilen. Die Art und Weise der Berichterstattung ist dabei sehr unterschiedlich. So reicht die Berichterstattung von sachlich neutral bis marktschreierisch. So verwundert es nicht, wenn gelegentlich von der Berichterstattung betroffene Personen (zumeist Abmahner und/oder ihre Anwälte) Unterlassung der Berichterstattung fordern und den Anspruch gerichtlich geltend machen.

Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 03.12.2010, 325 O 192/10, über einen derartigen Fall. Der Kläger war ein auf einer Internetplattform tätiger Händler. Dieser mahnte einen Mitbewerber wegen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und Urheberrecht ab. Eine Anwaltskanzlei berichtete über diese Abmahnung. Dabei wurden der abmahnende Anwalt und der Abmahner namentlich genannt. Es wurde der Inhalt der Abmahnung und die geltend gemachten Ansprüche im Kern wiedergegeben. Am Ende der Berichterstattung folgte ein Ratschlag zum Umgang mit dieser Abmahnung. Der Kläger erhob gegen die Anwaltskanzlei erfolglos Unterlassungsklage. Das Gericht stellte fest: 1. Kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Abzuwägen waren das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und die Meinungs- und Berufsfreiheit der beklagten Anwaltskanzlei, wobei letztere Freiheiten nach Ansicht des Landgerichts Hamburg überwiegten (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2011, 7 U 4/11). Begründung: Der Inhalt der Abmahnung sei zutreffend zusammengefasst. Die Darstellung betreffe die Sozialsphäre des Klägers. Eine Prangerwirkung liege nicht vor. Außerdem bestehe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. 2. Kein Verstoß gegen Datenschutzrecht. Begründung. Zwar komme Datenschutzrecht zur Anwendung. Doch der Kläger habe gemäß § 29 I Nr. 1 BDSG kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenerhebung und Speicherung. Denn auch diesbezüglich überwiege das öffentliche Interesse.

Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 08.10.2011, 6 U 88/10, über eine etwas brisantere Berichterstattung. Es berichtete eine Anwaltskanzlei über eine andere Anwaltskanzlei, die u.a. für Rechteinhaber Urheberrechtsverstöße abmahnte. Streitgegenstand waren folgende Mitteilungen: a) „Da in Urheberrechtsangelegenheiten in der Regel horrende Streitwerte zu Grunde gelegt werden, handelt es sich für die Rechtsanwaltszunft um ein lohnendes Geschäft“. Diesbezüglich entschied das OLG: Noch zulässig. Begründung: Wahre Tatsachenbehauptung verbunden mit zulässiger Meinungsfreiheit. b) „[….] Dass es mittlerweile bei den abmahnenden Kanzleien „übliche Praxis“ ist, ein (verbotenes) Erfolgshonorar zu vereinbaren, scheint auf der Hand zu liegen“. Diesbezüglich entschied das OLG Köln: Unzulässig. Begründung: Äußerung einer Tatsachenbehauptung ohne Nachweis der Richtigkeit und herbabsetzende und schädigende Wirkung nach § 4 Nr. 7 und Nr. 8 UWG.

Fazit: Es hat keine Person Anspruch darauf so dargestellt zu werden, wie es ihr genehm ist. Gewerblich tätige Personen, insbesondere Anwälte, müssen im besonderen Maße in der Lage sein, mit Kritik umzugehen. Als unzulässig einzustufen sind jedoch grundsätzlich unwahre, beleidigende und ehrverletzende Äußerungen. Bei einer Berichterstattung über Privatpersonen ist grundätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen.


Berichterstattung über Abmahntätigkeit auf YouTube zulässig!

Geschrieben von Virabell Schuster am 24. Oktober 2011

UpDate (2): Wie oben bereits im Beitrag erwähnt, berichten immer häufiger Anwälte auf ihren Internetseiten über die Abmahntätigkeit anderer Anwälte und deren Mandanten. Natürlich geht es auch darum, durch die Berichterstattung neue Kundschaft zu gewinnen. Und so präsentieren sich viele Anwaltskanzleien zusätzlich mit Videos zum Beispiel auf YouTupe und verbrennen als mögliche Lösung des Problems einfach die Abmahnung. Nur gut, wenn da der Feuerlöscher in greifbarer Nähe steht.

Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 29.07.2011, 6 U 56/11, über folgenden Fall: Anwälte hatten unter Nennung einer abmahnenden Kanzlei ein Video auf der Internetplattform YouTube veröffentlicht. Dort äußerten sie unter anderem, dass die abmahnende Kanzlei das „Prinzip der häppchenweisen Abmahnung“ verfolge und bezeichneten diese „Masche“ als rechtlich bedenklich. Das LG Köln stufte dieses Video noch als herabsetzend ein. Das OLG Köln stufte die Nennung des Namens der Abmahnkanzlei und die im Video gemachten Äußerungen als zulässig ein: alles noch im Rahmen, angemessen, keine Schmähkritik.

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