Haftung von Google für Persönlichkeitsrechtverletzungen in „Snippets“?

Nicht nur Beiträge und Kommentare in Foren und Blogs oder Bewertungen, sondern auch angezeigte Suchergebnisse in Trefferlisten nach Eingabe bestimmter Begriffe oder Daten in Suchmaschinen sind gelegentlich Streitgegenstand gerichtlicher Verfahren.

Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 26.05.2011, 3 U 67/11, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass bei Eingabe seines Vor- und Zunamens in eine Suchmaschine bestimmte Suchergebnisse nicht angezeigt werden. Die angezeigten Suchergebnisse wiesen in den Überschriften die Begriffe „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“ und „Nigeriabetrug“ auf. Über die angezeigten Suchergebnisse gelangte der Nutzer auf Seiten, auf denen der Kläger nicht erwähnt war, aber auch auf Seiten, auf denen der Kläger in Zusammenhang mit „Schrottimmobilien“ und Betrug erwähnt wurde. So hieß es unter anderem auf einer Seite, der Kläger sei in Betrügerein verwickelt. Die eigentlichen „Snippets“ (Satzausschnitt zwischen der Überschrift des Suchergebnisses und der angezeigten Internetseite) um den Namen des Klägers herum waren teilweise ohne Sinn und Verstand aneinander gereihte Worte. Das Gericht verneinte daher einen solchen Unterlassungsanspruch!

Keine eigene unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptung oder unzulässige Meinungsäußerung! Denn der Internetnutzer wisse – so das Gericht – dass es gerade nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine sei, eigene Äußerungen aufzustellen, sondern dass einer Internetsuchmaschine nur Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen zu dem jeweils eingegebenen Suchbegriff zukomme. Hilfsweise sei anzunehmen, dass die „Snippets“ den wahren Eindruck erweckten, der Kläger sei in Betrügerein verwickelt (gewesen). Denn gegen den Kläger wurde ein wegen Betrug in 13 Fällen eingeleitetes Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Bezüglich dieses möglicherweise vermittelten wahren Eindruckes greife dann zugunsten Google nicht die Meinungsfreiheit, sondern die Pressefreiheit.

Auch keine fremde unwahre Tatsachenbehauptung/unzulässige Meinungsäußerung ohne hinreichende Distanzierung! Denn die Äußerung, der Kläger sei in irgendeiner Weise in Betrügerein verwickelt, sei – so das Gericht – eine zulässige Meinungskundgabe (!!!). Die Begriffe „Betrügereien“ und „verwickelt sein“ seien so unpräzise, und daher dem Beweis nicht zugänglich (= Meinungskundgabe; Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich). Es liege auch keine Schmähkritik vor, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für Verwicklungen in Betrügerein gäbe. Die hinreichende Distanzierung ergibt sich bereits aus der äußeren Form im Rahmen von Suchergebnissen. Denn der Suchmaschinennutzer wisse, dass die angezeigten Suchergebnisse keine eigene Recherche des Suchmaschinenbetreibers seien, sondern nur fremde Inhalte im Netz durch Anzeigen der entsprechenden URL auffindbar machen und diese fremden Inhalte als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammenfassten.

Keine Verletzung von Prüfpflichten! Es gäbe keine allgemeine Prüfpflicht bezogen auf die Zulässigkeit von Suchergebnissen (nicht für Internetauktionshäuser bezüglich aller Angebote und dann erst recht nicht für Suchmaschinenbetreiber). Eine möglicherweise vorhandene konkrete Prüfpflicht aufgrund Mitteilung einer eindeutigen Rechtsverletzung sei im konkreten Fall fraglich, aber jedenfalls erfüllt worden. Zum einen war die mitgeteilte Rechtsverletzung alles andere als eindeutig; zum anderen wurden die konkreten abgemahnten Suchergebnisse gesperrt.

Fazit am Rande? Der Vorwurf des Betrugs ist eine Tatsachenbehauptung. Der Vorwurf, in Betrügerein verwickelt zu sein, ist eine Meinungsäußerung.

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