Keine Abmahnung wegen PKW in falscher Suchrubrik

Gebrauchtwagen und Neufahrzeuge werden immer häufiger auf speziellen Handelsplattformen online gehandelt. Das ist kostengünstig und Kundschaft wird bundesweit angesprochen. Um den gebrauchten PKW gut zu platzieren und viele Kunden zu erreichen, kommt es zunächst auf einen professionellen Beschreibungstext an, insbesondere dann, wenn der PKW an sich seine besten Zeiten bereits hinter sich hat.

So ermöglichen die führenden PKW-Handelsplattformen, den eingestellten PKW unter Verwendung bestimmter Beschreibungsmerkmale in bestimmten Suchrubriken vom Käufer gefunden zu werden. Gibt also der Verkäufer beim Kilometerstand 5000 km an, so wird dem Käufer genau dieser PKW angeboten, wenn er einen PKW mit einem Kilometerstand von 5.000 sucht. Zumindest sollte es so sein. Doch das klappt nicht immer. Um nämlich auf den angebotenen PKW so viele Besucher wie möglich zu bekommen, wird schon mal der Beschreibungstext verschönert, und zwar auf eine Art und Weise, die gerade noch wettbewerbsrechtlich zulässig ist.

Über einen vergleichbaren Fall hatte der BGH mit Urteil vom 06.10.2011, I ZR 42/10 zu entscheiden. Zwei Mitbewerber gerieten in Streit über die Art und Weise, wie der Konkurrent einen PKW auf einer Internethandelsplattform inserierte. Der von ihm eingestellte PKW war in der Rubrik „bis 5000 km“ eingestellt. In der fettgedruckten Überschrift stand jedoch geschrieben: „Gesamt-KM 112.970“. Der Kollege sah darin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung des Verkehrs und verlangte von dem Kontrahenten Unterlassung dieser Handlung und erhob Klage. Der BGH hat schließlich die Klage abgewiesen. In der Pressemitteilung Nr. 158/2011 vom 07.10.2011 wird dazu folgendes mitgeteilt:

„Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeuges in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeuges ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war […].“

Fazit: Nicht jede unwahre Angabe eines Mitbewerbers kann wettbewerbrechtlich abgemahnt werden. Es kommt immer auch darauf an, ob die unwahre Angabe geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen. Im oben beschriebenen Fall war der tatsächliche Kilometerstand fettgedruckt in der Überschrift angegeben und damit eine Täuschung ausgeschlossen. Ob dies nun eine wettbewerbsrechtlich relevante unzumutbare Belästigung des Internetnutzers darstellt, musste der BGH in konkreten Fall nicht entscheiden. Eine solche unzumutbare Belästigung dürfte allerdings deswegen ausgeschlossen sein, weil der Internetnutzer, der ein PKW mit einem Kilometerstand von 5000 sucht, aufgrund der „korrigierenden“ Angaben in der Überschrift das Angebot quasi übersprungen und sich mit dem nächsten Angebot in der Trefferliste beschäftigt hätte. So wäre auch ausgeschlossen, dass der Verkäufer mit seiner unwahren Angabe über den Km-Stand in der Suchrubrik Kundschaft auf Kosten seines Konkurrenten angelockt. Man kann das aber auch anders sehen.

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