Beleidigende Äußerungen auf Facebook unterlassen!

Cyber-Mobbing hat in den vergangenen Jahren insbesondere unter Jugendlichen im Internet stark zugenommen. Erleichtert wird diese Aktivität dadurch, dass soziale Netzwerke im Internet nach wie vor die Möglichkeit bieten, anonym aufzutreten. Aber auch Erwachsene unterliegen zunehmend der Sog-Wirkung dieser Netzwerke. Was der Nutzer im Normalfall allenfalls denken oder nur einem engen Freund am heimischen Küchentisch erzählen würde, wird in sozialen Netzwerken teilweise einer größeren Teilnehmergruppe kundgetan, zum Beispiel auf der eigenen Pinnwand bei Facebook. Selbst wenn jedoch die Mitglieder der Teilnehmergruppen lediglich „Freunde“ oder „Freunde von Freunden“ sind, ist Vorsicht geboten.

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hatte mit Urteil vom 16.06.2011, 60 C 37/11, über die Zulässigkeit von Äußerungen zu entscheiden, die eine Frau über ihren (mittlerweile) geschiedenen Ehemann während des Scheidungsverfahrens auf Facebook gemacht hatte und die auf der Profilseite der Ehefrau sichtbar waren. Unstreitig war, dass zumindest zwei Personen (Svenja und Jürgen) die Mitteilungen lesen konnten bzw. mit der Frau (Beklagte) kommunizierten. Konkret ging es um folgenden „Chat“:

Beklagte: Rechnung vom Anwalt bekommen – 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre …   09. September um 20:20    Svenja [ …] gefällt das

Jürgen […]: frag doch mal Schantalle, das kann man doch bestimmt absetzen …   09.September um 21:25

Beklagte: erst muß ich mal einen Auftragskiller finden 🙂

Jürgen […]: vielleicht kannst du den ja von der Steuerersparnis bezahlen  09. September um 21:29

Beklagte: eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, aber die Summe zu lesen hat mich schwer geschockt, bin aber langsam dabei mich zu beruhigen – alles wird gut  09. September um 21:40

Svenja […]: Nicht umbringen, den Auftragskiller kann man nicht absetzen, den Anwalt schon;

10. September um 08:26“

Es wurde dann zwar nicht alles gut, aber es kam alles zum Glück halb so schlimm. Die Frau lenkte ein und entfernte die beanstandeten Äußerungen, zahlte jedoch nicht die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR (Streitwert 4.000,00 EUR). Diesen Betrag klagte der nunmehr geschiedene Ehemann mit Erfolg ein. Das Gericht vertrat die Ansicht, die Äußerungen der Frau erfüllten den Tatbestand einer Beleidigung. Denn die Äußerungen hätten einen herabwürdigenden Inhalt. Sie hätten folgenden Inhalt: Der Ehemann sei den Aufwand von 3.500,00 € nicht wert und der soziale Wert des Klägers sei zu niedrig, dass kein Aufwand zu groß sei, um die Trennung zu vollziehen. Die Äußerungen seien zudem Werturteile gegenüber Dritten, nämlich Svenja und Jürgen.

Zwei Verhaltensregeln für Facebook & Co:

Vorsicht! Jede beabsichtigte Äußerung oder jedes beabsichtigte Posting (Bild, Video ect.) sollte einer internen automatischen Kontrolle unterzogen wurden. Diese könnte dergestalt aussehen, dass sich der Nutzer zuerst fragt, ob er die beabsichtigte Mitteilung ect. auch gegenüber Freunden zu Hause, Bekannten im Bistro oder Unbekannten auf der Straße machen würde. Zweitens wäre darüber zu reflektieren, welche Auswirkungen diese Äußerungen im konkreten Fall hätten. Wenn man diese zwei Regeln beachtet, sollte 80 % eines möglichen Schadens abgewendet sein.

Sind Sie schon mal in sozialen Netzwerken gemobbt worden? Teilen Sie anderen Betroffenen Ihre Erfahrungen hier im Blog mit.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ein Kommentar:

eigentlich simpel, selbst für nicht-religiöse … Behandle andere so, wie du selbst behandelt werden möchtest.