(1) Es liegt hier unverlangte Email-Werbung der Firma www.meinestadtundich.de gegenüber einem Mandanten vor. Das Schreiben hat unter anderem folgenden Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Stadtportal mit Ihrem kostenfreien Online Firmeneintrag auf www.meinestadtundich.de wurde neu gestaltet. Bitte kontrollieren Sie Ihren Firmeneintrag auf Aktualität und ergänzen oder ändern Sie diesen bei Bedarf. Ihre Kundennummer: [….]. Änderungen / Korrekturen können Sie falls notwendig direkt selbst vornehmen. Achten Sie insbesondere auf die Schreibweise Ihres Firmennamens. [……]. Über die aktuellen Einträge, Angebote und Änderungen in Ihrer Stadt informieren wir Sie wöchentlich per Newsletter. [….]. Mit freundlichen Grüßen [….] Sollten Sie künftig Ihren kostenfreien Firmeneintrag in Ihrer Stadt nicht mehr nutzen wollen, oder keine wöchentliche E-Mail über Aktualisierungen und Angebote in Ihrer Stadt mehr erhalten wollen, können Sie den Empfang hier abmelden. Bitte beachten Sie, dass Ihre kostenfreie Werbung in Ihrer Stadt nicht mehr möglich ist, wenn Sie dem E-Mail-Empfang nicht mehr zustimmen. [….]“
Das Schreiben suggeriert, das zwischen dem Versender und dem Empfänger eine Geschäftsbeziehung vorliegt. Im hier vorliegenden Fall ist das nicht so.
Unverlangte Werbung per Email oder Fax ist unzulässig und zu unterlassen, wenn diese ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erfolgt. Hieran sind jedoch keine all zu strengen Anforderungen zu stellen. So reicht auch ein konkludentes Einverständnis (vorhandene Geschäftsbeziehung), nicht hingegen ein mutmaßliches Einverständnis. Die Begriffe sind schwer voneinander abzugrenzen, so dass im konkreten Fall geprüft werden muß, ob ein Einverständnis vorliegt.
Aus einem zurückliegenden Verfahren ist hier bekannt, dass die Firma einen gewerbetreibenden Mandanten angerufen, nach (angeblicher) Zustimmung das Telefongespräch aufgezeichnet und einen kostenpflichtigen Portaleintrag (ungewollt) verkauft hat.
Unverlangte Werbeanrufe gegenüber Gewerbetreibenden sind nur dann zulässig, wenn eine zumindest mutmaßliche Einwilligung in den Anruf vorliegt. Hier wird auf Seiten von Branchenbuch- oder Portalbetreibern gerne angenommen, ein bereits vorhandener kostenloser Eintrag stelle eine Einwilligung dar in den Anruf zur Werbung um einen kostenpflichtigen Eintrag. Diese Annahme ist problematisch.
Hinweis
Unverlangte Werbung muß nicht hingenommen werden. Die Abwehr einer unverlangten Werbung erfolgt durch eine Abmahnung. Mit der Abmahnung wird der Versender der Werbung aufgefordert es künftig zu unterlassen, unverlangt Werbesendungen zu verschicken und für den Fall, dass dies doch wieder geschieht, muß sich der Versender verpflichten, eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Haben Sie unverlangte Werbung erhalten oder möchten Sie an einem kostenpflichtigen Branchenbucheintrag nicht festhalten, dann lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.
www.meinestadtundich.de Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) hat Insolvenzantrag gestellt!
Geschrieben von Virabell Schuster am 07. September 2011
Update (2): Wie bereits oben berichtet, verschickte und verschickt die Firma www.meinestadtundich.de Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) an Gewerbetreibende (unverlangt) Angebote zum kostenfreien Eintrag in ein Städteportal. Aus einem zurückliegenden Verfahren ist hier bekannt, dass aus diesen kostenfreien Einträgen kostenpflichtige Einträge generiert werden sollen, und zwar durch Anrufe der betroffenen Gewerbetreibenden und entsprechende Aufzeichnung der Gespräche.
Aus einem hier bearbeiteten Unterlassungsverfahren gegen die Firma www.meinestadtundich.de Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bekannt, dass die Firma am 18.08.2011 Insolvenzantrag beim Amtgericht Essen gestellt hat. Der Antrag ist am 23.08.2011 eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen 165 IN 152/11 bearbeitet.
Kostenklage www.meinestadtundich.de wegen Branchenbucheintrag
Geschrieben von Virabell Schuster am 13. Oktober 2011
Update (3): Es liegt eine Kostenklage der Firma meinestadtundich vor. Anwaltlich wird die Firma vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krieg aus Köln. Bereits am 18.08.2011 hatte die Firma beim Amtsgericht Essen Insolvenzantrag gestellt. (siehe oben). Gegenstand der Klage ist ein angeblich kostenpflichtiger Eintrag eines Unternehmens auf der von meineStadtundich.de betriebenen Plattform zu einem Preis von 199,00 EUR netto. Der entsprechende Vertrag sei telefonisch abgeschlossen und aufgezeichnet worden. Da die Beklagte entgegen der angeblich telefonischen Vereinbarung die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen habe, sei die Kostenpflicht entstanden.
Einheitlich berichten hier betreute Betroffene hingegen, einen kostenpflichtigen Eintrag nicht gewollt und dies im Telefongespräch auch zum Ausdruck gebracht zu haben. Fraglich ist insofern, ob unter diesen Umständen vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen werden kann. Haben Sie auch eine Klage von meineStadtundich.de bekommen. Dann teilen Sie dies hier im Blog mit.
Gegen www.meinestadtundich.de ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden!
Geschrieben von Virabell Schuster am 23. Dezember 2011
UpDate (4): Über das Vermögen der Firma www.meinestadtundich.de Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), HRB 21269, ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 02.12.2011, um 12:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund des am 23.08.2011 beim Amtsgericht Essen eingegangenen Antrags der Schuldnerin www.meinestadtundich.de Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt). Zuständig ist das Amtsgericht Essen. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 165 IN 152/11. Zum Insolvenzverwalter wurde ernannt Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Linbecker Platz 1, 45127 Essen. Forderungen von Gläubigern sind bis zum 06.01.2012 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Im Eröffnungsbeschluss wird aufgefordert, dass Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin nicht mehr an diese, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter geleistet werden sollen.
Hinweis: Für bei Gericht anhängige Verfahren hat dies zur Folge, dass diese gemäß § 240 ZPO ruhen.
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