Partnerschaftsvermittlung ist für viele Menschen eine Alternative, den geeigneten Lebenspartner zu finden. Das gelingt auch manchmal und wenn man den Statistiken der Agenturen glauben möchte, sogar sehr häufig. Doch hinter jeder Partnerschaftsvermittlung steht ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Diese Partnerschaftsvermittlungsverträge werden häufig von den Betroffenen unterschrieben, ohne zuvor das Kleingedruckte durchzulesen. Und wer schreibt der bleibt, oder für die Lateiner: Pacta sunt servanda. Diese Erkenntnis kommt für viele Betroffene jedoch zu spät. Denn die Partnerschaftsvermittlungsverträge laufen häufig über eine längere Zeit und sind demgemäss verbunden mit monatlichen Kosten, die über die Dauer der Zeit von den Betroffenen häufig nicht mehr getragen werden können. In dieser Konstellation stellt sich dann die Frage, ob und wie man sich von einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen kann.
Zunächst ist dabei zu unterscheiden, oder der Partnerschaftsvermittlungsvertrag „vor Ort“ zusammen mit einem persönlichen Vermittler abgeschlossen wurde oder online im Internet über eine Partnerschaftsbörse. Rechtlich gibt es da einige Unterschiede.
Das AG München hatte hingegen mit Urteil vom 05.05.2011, 172 C 28687/10, zu entscheiden, wie ein online über das Internet geschlossener Partnerschaftsvermittlungsvertrag gekündigt werden kann. Konkret ging es um folgenden Sachverhalt: In der Hoffnung, über eine Online-Partnerschaftsvermittlung den geeigneten Lebenspartner zu finden, registrierte sich der Beklagte bei einer Internetagentur für eine dreimonatige Mitgliedschaft. Diese sollte sich um 6 Monate verlängern, wenn sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt wird. Es kam wie es kommen musste. Der Beklagte kündigte nicht fristgerecht. Die Partnervermittlung klagte restliches Honorar ein. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag sei ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung (Dienst höherer Art)und könne daher jederzeit gekündigt werden.
Das AG Amtsgericht München sah dies anders. Der abgeschlossene Online-Partnerschaftsvermittlungsvertrag sei zwar ein Dienstvertrag, jedoch kein Dienst höherer Art, der gemäß § 627 BGB jederzeit gekündigt werden könne. Dienste höherer Art seien dadurch gekennzeichnet, dass die Partnervermittlung auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontaktes mit einem Vermittler erfolge, in dessen Rahmen „äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl“ verlangt werde. Dies sei bei einer Online-Partnervermittlung nicht der Fall. Dort fehle es an dem persönlichen Kontakt zum Vermittler und an einer persönlichen Profilanalyse. Die Partnervermittlung basiere vielmehr auf mathematischen Algorithmen. Es liege demnach keine Vertrauensstellung gemäß § 627 BGB vor (anders bei: Arzt und Patient oder Anwalt und Klient). Der Anspruch sei auch entgegen § 656 BGB einklagbar, weil es eben nicht um eine Dienstleistung höherer Art gehe.
Im Ergebnis konnte der online abgeschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag nicht außerordentlich gekündigt werden. Der Beklagte musste die automatische Vertragsverlängerung hinnehmen und weiteres Honorar bezahlen.
Ist für Sie der Partnerschaftsvermittlungsvertrag zur Kostenfalle geworden? Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob und wie sie sich von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag lösen können.
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