Abmahnung wegen falscher Paragraphenangabe in der Widerrufsbelehrung?

Fast jedes Jahr hat sich bisher die Widerrufs- und Rückgabebelehrung geändert, so zum Beispiel zum 11.06.2010, dann wieder zum 04.08.2011. Wer hier als OnlineHändler den Überblick behält und bei der Formulierung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung keine Fehler begeht, ist zu beneiden. Wer jedoch als Onlinehändler die Widerrufsbelehrung falsch formuliert, riskierte damals und riskiert heute eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, und zwar auch dann, wenn nur geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterbelehrung vorliegen oder aber wenn man etwas „hinzudichtet“, was die Musterbelehrung nicht vorsieht, zum Beispiel die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. Auch dies kann abgemahnt werden.

Was sich in der Vergangenheit in der Widerrufsbelehrung immer geändert hat, sind die Paragraphenbezeichnungen. Während bis zum 11.06.2011 auf die §§ 1, 3 BGB-InfoV Bezug genommen wurde, war es danach der Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB. Seit dem 04.08.2011 haben sich die in Bezug genommenen Paragraphen wieder geändert, und zwar die Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es ist kompliziert genug und soll deswegen hier nicht vertieft werden.

Die Frage ist allerdings, ob allein und ausschließlich die Angabe der ungültigen Paragraphenbezeichnung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann.

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 20.07.2011, 2 W 320/11, über eine solche Fallkonstellation entschieden. Ein Mitbewerber hatte in seiner Widerrufsbelehrung Rechtsvorschriften genannt, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr galten, nämlich die §§ 1, 3 BGB-InfoV; diese waren seit dem 11.06.2010 aufgehoben. Ein Konkurrent mahnte dieses Verhalten ab und der Mitbewerber korrigierte sofort die Paragraphenkette. Das reichte dem Konkurrent nicht und er beantragte gegen den Mitbewerber eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Angabe der falschen Paragraphenbezeichnungen, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht verneinte die Wiederholungsgefahr, weil der Abgemahnte nach Erhalt der Abmahnung die falsch bezeichneten Rechtsnormen sofort verbessert hat und die Widerrufsbelehrung ansonsten im Bezug auf Dauer, Beginn und Lauf der Widerrufsfrist inhaltlich korrekt war. In einer solchen  Situation gelte – so das Gericht – dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert sei, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruhe und nach erfolgtem Hinweis sofort abgestellt werde. Es seien nur die Paragraphen falsch benannt, wohingegen das Widerrufsrecht selbst richtig umschrieben sei. Daher gelte ausnahmsweise, dass die Veränderung der Widerrufsbelehrung nach Erhalt der Abmahnung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genüge.

Das OLG Hamm hat hingegen mit Urteil vom 13.10.2011, I-4 U 99/11, die Wettbewerbswidrigkeit, und damit die Zulässigkeit einer Abmahnung, bejaht.

Hinweis: Zum 04.08.2011 hat es wieder Änderungen in der Widerrufsbelehrung gegeben. Es hat inhaltliche Änderungen gegeben. Des Weiteren haben sich die Paragraphenbezeichnungen geändert. Wer wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird, weil er die falschen Paragraphenbezeichnungen in der Widerrufsbelehrung angegeben hat, sollte aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Oder rufen Sie mich einfach an. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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