Bei den meisten Verbrauchern ist es zur Selbstverständlichkeit geworden, dass beim Kauf von Waren über das Internet, per Telefon oder im Wege des Versandhandels ein Widerrufsrecht besteht. Der Verbraucher geht also davon aus, dass er die im Wege des Fernabsatzes gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen, also zurückgeben kann.
Diese Vorstellung der Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht ist überwiegend richtig. Im Idealfall wird der Verbraucher auch über das Bestehen des Widerrufsrechts vor Vertragsschluss informiert. Im Gesetz sind jedoch einige Fälle aufgezählt, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht. Das sind zum Beispiel Fälle, bei denen trotz Online-Bestellung die Vorschriften des Fernabsatzes keine Anwendung finden (Kauf von Lebensmittel über das Internet) oder aber bei denen aus anderen Gründen kein Widerrufsrecht besteht (Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten). Die gesetzlichen Vorschriften, die zum Ausschluss des Widerrufsrechts führen, überschneiden sich häufig bzw. stehen in einem Stufenverhältnis. Das macht die Beantwortung der Frage, in welchen Fällen ausnahmsweise mal doch kein Widerrufsrecht besteht, mitunter schwierig – auch für Juristen.
Deswegen ist im Gesetz auch geregelt, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum einen über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, insbesondere über die Bedingungen, die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen belehren muß, aber auch über das Nichtbestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts belehren muß.
Die Frage ist aber, was passiert, wenn der Unternehmer den Verbraucher im OnlineHandel (Fernabsatz) nicht über das Nichtbestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts belehrt. Insofern könnte man sich auf den Standpunkt stellen, solange nicht belehrt wird, solange besteht kein Widerrufsrecht. Aber wie bereits festgestellt, weiß mitunter nicht mal der Jurist, ob oder ob nicht ein Widerrufsrecht besteht. Wie soll es dann der Verbraucher wissen. Deswegen muß der Unternehmer den Verbraucher entsprechend belehren.
So hat der BGH mit Urteil vom 09.06.2011, I ZR 17/10, entschieden, dass die fehlende Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtrechts wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Abgemahnt wurde im zugrunde liegenden Rechtsstreit der Springerverlag. Dieser veröffentliche in der 14-tägig erscheinenden Zeitschrift „Computer Bild“ im Frühsommer des Jahres 2008 eine Anzeige, in der ein Jahresabonnement dieser Zeitschrift beworben wurde. Die Bestellung konnte u. a. mit einer Postkarte aufgegeben werden. Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts waren in der Werbung nicht hinterlegt. Der BGH bestätigte die Abmahnung und erläuterte im Einzelnen sehr sorgfältig, welche der möglicherweise einschlägigen Vorschriften zur Anwendung kommen und warum die fehlende Angabe über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts unlauter ist. Begründung: Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts begründe die Gefahr, dass die Verbraucher im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechts einen Vertrag über ein Jahresabonnement der Zeitschrift abschließen, den sie dann nicht widerrufen können.
PraxisTipp für OnlineHändler:
Wer als gewerblicher OnlineHändler Ware anbietet, für die entweder die Vorschriften des Fernabsatzes nicht zur Anwendung kommen oder aber für die aus anderen Gründen kein Widerrufsrecht besteht, sollte in seinen Artikelangeboten über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts belehren. Andernfalls besteht die Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten.
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