Nicht nur Kleidung, Schmuck oder elektronische Geräte werden immer häufiger über das Internet gekauft, sondern auch der Partner fürs Leben wird zunehmend online gesucht. Es geht um Partnerschaftsvermittlung über Onlineportale, Partnerschaftsbörsen oder Agenturen. Das Geschäft rund um das Thema Partnerschaft boomt. Die Konkurrenz ist groß und nimmt weiter zu. Da bleibt es nicht aus, potentielle Kundschaft mit besonderen Angeboten auf die Partnerschaftsvermittlung aufmerksam zu machen. Kostenlose Probe-Abos oder kostenlose Probe-Mitgliedschaften sind geeignete Marketingstrategien, insbesondere Skeptiker von der Partnerschaftsvermittlung über Onlineportale zu überzeugen. Doch Vorsicht! Wer sich einmal registriert und nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Probe-Mitgliedschaft nicht gekündigt, kann schnell ungewollt einen längerfristigen Vertrag mit der Partnerschaftsvermittlung abgeschlossen haben. Es stellt sich dann die Frage, wie man sich von einem solchen Vertrag wieder lösen kann.
Über eine vergleichbare Situation hatte das AG Hamburg mit Urteil vom 17.06.2011, 7c C 69/10, zu entscheiden. Der Partnersuchende hatte sich mit einem Gutscheincode im Frühsommer des Jahres 2009 für eine sogenannte „kostenlose Probe-Premium-Mitgliedschaft“ registriert und etwa 3 Wochen später „gekündigt. Die Partnerschaftsvermittlung bewarb ihre Internetseite mit „absolut gratis und unverbindlich“. Informationen über die Gebühren konnte der Partnersuchende erst erhalten, nachdem er einen Fragebogen zu seiner Persönlichkeit ausgefüllt hatte. Der Partnersuchende zahlte unter Androhung einer Klage die Jahresgebühr in Höhe von 491,30 EUR. Später verlangte er die Rückzahlung des Betrages und klagte die Forderung ein. Die Klage hatte Erfolg, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen:
1. Das AG Hamburg wertete die „Kündigung“ des Partnersuchenden als Widerruf. Die Widerrufsfrist war noch nicht abgelaufen, da eine Widerrufsbelehrung in Textform nicht erfolgte und demgemäß die Widerrufsfrist nicht begonnen hatte zu laufen. Zumindest war nicht einmal die Monatsfrist abgelaufen.
2. Die „Kündigung“ des Partnersuchenden war auch als Kündigung wirksam. Eine bestimmte Form musste nicht beachtet werden. Eine Klausel in den AGB eines Online-Angebots, wonach für die Kündigung die Schriftform erforderlich ist, ist überraschend und wird gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertrag mit einem Mausklick angenommen werden kann, für seine Beendigung jedoch weitaus höhere Anforderungen zu erfüllen sind. Dies widerspricht den Erwartungen der Verbraucher.
3. Außerdem hat das AG eine Kündigung nach § 627 BGB (fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung) angenommen, weil aus Sicht des Partnersuchenden ein besonderes Vertrauensschutzbedürfnis besteht (andere Gerichte sehen das aber anders: zum Beispiel AG München, Urteil vom 05.05.2011, 172 C 28687/10).
Anmerkung: Gegen das Urteil wurde die Berufung zugelassen. Es ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist.
PraxisTipp: Partnerschaftsvermittlungsverträge sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Es werden häufig Partnerschaftsvermittlungsverträge abgeschlossen, ohne das Kleingedruckte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Oder es werden die Verträge nicht rechtzeitig gekündigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Betroffene von solchen Verträgen lösen. Ob und wie das geht, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages ab. Im Zweifel sollte juristische Hilfe in Anspruch genommen werden
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