Immer wieder passiert es, dass Onlinehändler in ihren Angeboten mehrere Widerrufsbelehrungen hinterlegt haben, zum Beispiel bei der Artikelbeschreibung direkt beim Angebot und dann nochmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen meistens durch einen Link gesondert aufgerufen werden. Wenn sich im Laufe der Zeit der gesetzliche Inhalt der Widerrufsbelehrung ändert (in den letzten Jahren ist dies sehr häufig passiert), müssen die Texte der Widerrufsbelehrungen angepasst werden. Dies wird von den Onlinehändlern auch regelmäßig beachtet. Allerdings wird häufig nur die Widerrufsbelehrung im Angebotstext angepasst. Der Onlinehändler übersieht häufig, dass auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlegte Widerrufsbelehrung geändert werden muß. Dies gerät aber in Vergessenheit oder wird übersehen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert über einen Link aufgerufen werden müssen. Im Ergebnis führt das dazu, dass der Onlinehändler unbemerkt unterschiedliche und damit widersprüchliche Widerrufsbelehrungen verwendet: ein sehr häufig anzutreffendes und kostspieliges Phänomen.
So hat das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012, I-4 U 48/12, entschieden, dass ein solches Verhalten wettbewerbswidrig. Denn eine Widerrufsbelehrung sei nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Durch unterschiedliche Belehrungen sei der Verbraucher irritiert, welche Belehrung richtig sei und gelte. Es sei auch unerheblich, wenn jedenfalls an einer Stelle die Widerrufsbelehrung gesetzlich korrekt wiedergegeben sein und die anders lautende Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur versehentlich falsch geworden sei.
Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Im konkreten Fall ging es um die unwirksame AGB-Klausel, die eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängel festgelegt hat. Diesbezüglich liegt eine Vereinbarung zu Ungunsten der Verbraucher vor und damit ein Verstoß gegen die speziell für den Verbrauchsgüterkauf geltende Schutznorm des § 475 BGB.
PraxisTipp für Onlinehändler: Überprüfen Sie Ihre Angebote dahingehend, ob Sie sowohl in der Artikelbeschreibung als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die inhaltlich gleich und aktuelle Widerrufsbelehrung verwenden. Andernfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber.
Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.
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