Verkauf nur an Gewerbetreibende: Unzulässige Umgehung von Verbraucherrechten?

Gewerblicher Onlinehandel ist ein reines Mienenfeld. Denn gewerbliche Onlinehändler müssen bei ihren Angeboten im Internet unzählige Pflichtinformationen gegenüber Verbrauchern erfüllen. Das sind zum einen allgemeine Pflichtinformationen (zum Beispiel Widerrufsbelehrung) oder spezielle Pflichtinformationen (zum Beispiel Pflichtangaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach der Pkw-EnVKV).

Viele dieser allgemeinen oder speziellen Pflichtinformationen müssen nur gegenüber Verbrauchern gemacht werden. Werden die Pflichtinformationen nicht erfüllt, droht eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Um das zu verhindern, gehen viele Onlinehändler dazu über, die Waren nur gegenüber Gewerbetreibenden anzubieten. Denn bei diesen Angeboten gegenüber Gewerbetreibenden entfallen viele der Pflichtinformationen. Doch bei diesem Vorgehen ist Vorsicht geboten. Je nach Ausgestaltung des Angebotes kann das ausschließliche Angebot nur an Gewerbetreibende eine Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften im Onlinehandel darstellen. Das Resultat wäre, dass aufgrund der Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

So wurde ein Onlinehändler abgemahnt und auf Unterlassung verklagt, weil er seine Angebote ausschließlich an Unternehmer, Händler oder Gewerbetreibende richtete und dies an mehren Stellen mitteilte. Das OLG Hamm gab mit Urteil vom 20.09.2011, I-4 U 73/11, der Unterlassungsklage des Mitbewerbers statt. Zwar unterliege ein Onlinehändler ausnahmsweise nicht den gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften, wenn er durch geeignete Maßnahmen sicherstelle, dass ausschließlich Gewerbetreibende die Ware erwerben können. Im konkreten Fall ging das Gericht aber davon aus, dass auch Verbraucher die Ware erwerben konnten, weil eine Sicherstellung dahingehend, dass nicht auch an Verbraucher verkauft wird, nicht stattfindet. Allein der Hinweis, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, reichte dem Gericht im konkreten Fall nicht aus. Der Verstoß war vielmehr darin begründet, dass nach den Gesamtumständen davon auszugehen war, dass tatsächlich auch an Verbraucher verkauft wurde.

Allgemeiner Hinweis: Wer als gewerblicher Onlinehändler seine Waren ausschließlich an Gewerbetreibende anbieten möchte, muß durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer die Ware erwerben bzw. muß verhindern, dass auch Verbraucher die Ware erwerben können. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass der potentielle Abnehmer vor dem Kauf aufgefordert wird, entweder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder seine Handelsregisternummer oder eine Gewerbeanmeldung zu hinterlegen. Ein bloßer Hinweis, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, reicht jedenfalls nicht aus.

Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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