Wer ist Vertragspartner, wenn bei eBay vereinbart ist: „Bargeschäft gegen Abholung“

Wenn über eBay & Co. Kaufverträge abgeschlossen werden, stellt sich manchmal die Frage, wer nun tatsächlich Käufer und Verkäufer der Ware ist. Gewöhnlich besteht Einigkeit darüber, dass die unter dem Mitgliedsnamen angemeldeten Personen die Vertragsparteien sind. Gelegentlich kann es hiervon abweichende Vorstellungen und im schlimmsten Fall auch Streit darüber geben.

So musste sich das Landgericht Bonn mit Urteil vom 28.03.2012, 5 S 205/11, mit folgendem Rechtsstreit beschäftigen: Der Kläger des Rechtsstreits hatte im Internet ein Motorrad bestellt und zwar über den von seiner Lebensgefährtin auf ihren Namen eingerichteten Account. Der beklagte Verkäufer hatte die Auktion unter der Bedingung eines „Bargeschäft gegen Abholung“ gestellt. Nach Kaufabschluss holte der Kläger das Motorrad beim Beklagten ab. Dieses Motorrad erwies sich in der Folgezeit als mangelhaft, weswegen der Kläger vom Kaufvertrag zurücktrat und Rückzahlung des Kaufpreises verlangte. Das Landgericht Bonn gab der Rückzahlungsklage statt.

Es spielte im konkreten Fall keine Rolle, dass der Kläger nicht der Inhaber des Accounts war. Denn es handelte sich um ein „Handeln unter fremden Namen“ in Form eines Eigengeschäftes des Klägers. Ein solches „Handeln unter fremden Namen“ liegt unter anderem vor, wenn im Rahmen einer Internetauktion das Mitgliedskonto einer anderen Person benutzt wird. Ein Eigengeschäft des Handelnden unter fremden Namen stellt das Geschäft dar, wenn es dem Verkäufer egal ist, mit wem er einen Vertrag schließt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die gekaufte Ware abgeholt und sofort bezahlt wird. Anders sieht es aus, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und der Verkäufer annahmen durfte, dass diese andere Person der Vertragspartner ist. Das ist etwa anzunehmen, wenn der Handelnde beim Adressaten, zum Beispiel beim Verkäufer, eine – nicht notwendig beabsichtigte –Täuschung eines Identitätsirrtum hervorgerufen hat und dem Verkäufer daran gelegen war, mit dem wahren Namensträger, also dem Inhaber des Accounts, einen Vertrag zu schließen. Für Internetauktionen seien insofern die abrufbaren Angaben zur Person  ausschlaggebend. Im konkreten Falle meinte das Landgericht Bonn:

„Unter Verwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an einer Fehlvorstellung des Beklagten von der Identität des Handelnden, weil überhaupt keine konkrete Vorstellung bestand. Der Beklagte hatte die Auktion unter der Bedingung eines Bargeschäftes gegen Abholung gestellt […]. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive vielmehr derjenige werden, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt. Dies gilt jedenfalls solange, wie der tatsächlich Handelnde sich nicht abweichend hiervon als Vertreter eines anderen geriert.”

Zusammenfassung: Bei Internetgeschäften kann sich aus der konkreten Abwicklung ergeben, dass Vertragspartner nicht die unter dem Mitgliedsnamen angemeldete, sondern die konkret handelnde Person ist.

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