Täglich sind deutsche Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Auto beschäftigt. Meistens wird gestritten um technische Fehler oder fehlende (angeblich oder tatsächlich) zugesicherte Eigenschaften.
Jüngst musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel „positive Begutachtung nach „ 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet.
Konkret ging es darum, dass ein Käufer von einem Autohändler einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE kaufte. Im Kaufvertrag war unter der Rubrik „Ausstattung“ aufgeführt: „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“. Diese positive Begutachtung hatte der TÜV auch tatsächlich durchgeführt und auch erteilt. In der Folgezeit wurde der Käufer anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein Gutachter stellte massive Korrosionsschäden fest, die nicht fachgerecht repariert worden waren. Der Käufer verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers Daimler Benz 280 SE in fünfstelliger Höhe.
Die Klage auf Schadensersatz hatte in letzter Instanz Erfolg. Der BGH hat mir Urteil vom 13.03.2013, VIII ZR 172/12, entschieden, dass die Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Parteien haben dadurch vereinbart, dass sich der Oldtimer in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem Interesse des Käufers, dass die TÜV-Bescheinigung zu Recht erteilt wurde und dass der Zustand des Oldtimers hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung „Oldtimerzulassung“ rechtfertigt. Im konkreten fall war der Oldtimer Daimler Benz 280 SE wegen massiver Durchrostung nicht fahrbereit. Die TÜV-Bescheinigung hätte daher nicht erteilt werden dürfen. Insofern erfüllte der Oldtimer nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Im Ergebnis hatte der Käufer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
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