Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich ein Vertrag stillschweigend verlängert, solange er nicht bis zu einem festgelegten Datum gekündigt worden ist, wird als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil. Die Verlängerungsklausel darf in solchen Fällen nicht durch eine allgemeine Geschäftsbedingung festgelegt werden. Es ist vielmehr erforderlich, dass dies dem Verbraucher im Rahmen des Bestellvorgangs mitgeteilt wird.
Das AG Minden hat mit Urteil vom 19.12.2012, 22 C 463/12, einen Zahlungsanspruch gegen einen Verbraucher zurückgewiesen:
„Die Verlängerungsklausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel ist gemäß § 305 c BGB überraschend. Der Vertragspartner braucht mit der Verlängerungsklausel aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Bestellformulars nicht rechnen. […] Die Information über die Verlängerung ist nicht lesbar gewesen. Der Vertragspartner der Klägerin muss bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons “zurück” Informationen über die Vertragsdauer befinden (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, AZ 50 S 143/10). Dass der Verbraucher in den AGB unter “Verbraucherinformationen” über die Laufzeit informiert wird, ändert nichts daran, dass die Klausel überraschend ist. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass sich Wesentliches über den Vertragsinhalt – nämlich die Laufzeit – in den “Verbraucherinformationen” versteckt befindet, ohne dass er hierüber bei dem eigentlichen Bestellvorgang informiert wird.“
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