Wann besteht eine Pflicht des Verkäufers zur Erstattung der Rücksendekosten

Wer als privater Käufer im Internet Ware kauft, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht. Das heißt, der Käufer kann die gekaufte Ware nach Prüfung an den Verkäufer zurückschicken und erhält sodann den gezahlten Kaufpreis erstattet. Auch die Rücksendekosten muß der Verkäufer grundsätzlich erstatten. Beim Rückgaberecht gilt dies uneingeschränkt. Beim Widerrufsrecht kann der Verkäufer eine hiervon abweichende Regelung treffen, und zwar immer dann, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Verkäufer bestimmen, dass der Käufer die Rücksendekosten selbst tragen muß.

Diese Regelung veranlasst scheinbar viele Käufer dazu, beim Kauf einer Ware im Niedrigpreissegment neben dem eigentlichen Wunschobjekt (Wert unter 40,00 EUR) einen weiteren Artikel zu kaufen, um die 40,00 EUR Grenze zu überschreiten. Entscheidet sich der Käufer, einen der beiden Artikel (Wert unter 40,00 EUR) endgültig zu behalten, wird er bezüglich des anderen Artikels, der nur zur Erreichung der 40,00 EUR Grenze gekauft wurde, den Widerruf erklären mit der Folge, dass der Käufer – nach seiner Vorstellung – nicht die Rücksendekosten tragen muß.

Dieser schädigenden Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 14.12.2013, 17 C 4362/12, einen Riegel vorgeschoben. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Käufer zwei Artikel jeweils unter 40,00 EUR gekauft und schließlich einen der beiden Artikel zurückgeschickt. Der Käufer meinte nun, Anspruch auf Erstattung der Rücksendekosten zu haben, weil ja beide Artikel den Wert von 40,00 EUR überstiegen. Das AG Augsburg verneinte einen Anspruch auf Rückerstattung der Versandkosten mit der Begründung, dass hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 EUR auf den Wert der einzelnen Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung abzustellen sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der vom Verkäufer verwendeten Klausel, welche von der zurückzusendenden Sache spricht und damit bewusst im Singular formuliert.

Hinweis:

Die Entscheidung schützt gewerbliche Verkäufer vor willkürlichen Rücksendungen. Denn Verkäufer müssen vor nicht ernst gemeinten Bestellungen sowie missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur ein Teil gekauft wird, geschützt werden.

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