Immer wieder passiert es, dass über eBay und Co. Verträge geschlossen werden und der Käufer aus irgend einem Grund die Kaufsache nicht bezahlt und auch nicht abnimmt. In einer solchen Konstellation kann der Verkäufer natürlich auf Abnahme und Zahlung klagen oder auf Rücktritt vom Vertrag. Beide Varianten sind jedoch im Zweifel für den Verkäufer unbefriedigend oder führen zu einem Minus oder zu einem neutralem Geschäft. Eine andere Variante ist, in der Artikelbeschreibung zu vereinbaren, dass bei Nichtabnahme eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist. Dies ist jedenfalls bei einem einmaligen Privatgeschäft ohne weiteres möglich und stellt in einer solchen Konstellation keine (eventuell unzulässige) Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Dies hat zumindest das AG Köln mit Urteil vom 26.08.2013, 142 C 193/12, entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Verkäufer bei eBay einen PKW Mercedes zum Sofortpreis für 4.900,00 EUR angeboten. Scheinbar in der Voraussicht, dass sich viele Spaßbieter melden würden, enthielt die Artikelbeschreibung den Hinweis, dass bei Nichtabnahme des PKW 30 % der Kaufsumme fällig würden. Der Käufer schließlich nahm den PKW nicht ab mit der Begründung, der Wagen sei mangelhaft.
Das Gericht verurteilte den Käufer auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 1.470,00 EUR. Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Vertragsstrafenabrede (Ziel ist es, von vornherein nur mit echten Kaufinteressenten einen Vertrag zu schließen) handelte und nicht etwa um pauschalierten Schadensersatz (Ziel ist es, im Falle der Leistungsstörung nicht mit Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich der Höhe des Schadens belastet zu werden). Das Gericht stufe die Klausel als wirksam ein (keine AGB im Sinne des § 309 Nr. 6 BGB). Da dass Fahrzeug mittlerweile weiterverkauft und nicht mehr zu begutachten war, konnte die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nicht mehr festgestellt werden. Insgesamt war die Vertragsstrafe verwirkt und musste vom Käufer bezahlt werden.
PraxisTipp:
Insbesondere Privatverkäufer sollten beim Verkauf von Waren im höheren Preissegment in der Artikelbeschreibung eine Vertragsstrafe vereinbaren. Der Vorteil ist, dass bei Nichtabnahme der Ware von dem Vertrag zurückgetreten werden, diese weiterverkauft und daneben die vereinbarte Vertragsstrafe ohne jeden weiteren Nachweis der Entstehung eines Schadens verlangt werden kann.
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