Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen erneuter Verwendung von Fotos

Urheberrechtliche Abmahnungen verpflichten den Abgemahnten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch das Unterzeichnen einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, zum Beispiel die Verwendung von Fotos im Internet zu unterlassen und für den Fall, dass der Abgemahnte erneut die Bilder verwendet, eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Daher muß dringend davor gewarnt werden, die den Abmahnungen beigefügten und vorgefertigten Unterlassungserklärung vorschnell zu. Zum einen sollte die Unterlassungserklärung auf das erforderliche Minimum reduziert werden. Zum anderen muß der Abgemahnte darauf achten, dass er die unzulässig verwendeten Bilder endgültig aus dem Internet entfernt hat. Gerade beim Verkauf von Ware bei eBay, bei denen fremde Bildern verwendet werden, ist es nicht ausreichend, dass das Angebot lediglich beendet wird. Die Auktion mit dem Foto muß auch endgültig gelöscht werden. Sofern dies nicht geschieht, sind die Fotos immer noch abrufbar und der Abgemahnte muß eine Vertragsstrafe bezahlen. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob der Abgemahnte für jedes einzelne noch abrufbare Foto die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen muß oder ob in einer solchen Konstellation eine Handlungseinheit und damit nur eine Vertragsstrafe bezahlt werden muß.

Im letzteren Sinne hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.07.2013, 11 U 28/12, entschieden. Es bestätigte ein Urteil des Landgericht Frankfurt, in welchem ein Abgemahnter zur Zahlung lediglich einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR (anstatt 50.000,00 EUR) verurteilt wurde, obgleich der Abgemahnte 11 Auktionen bei eBay mit samt fremder Fotos nur beendet, nicht aber endgültig gelöscht hatte. Bei der Nichtentfernung der Angebote sei von einer natürlichen bzw. wenigstens rechtlichen Handlungseinheit auszugehen.

PraxisTipp: Wenn Sie auf Zahlung einer überhöhten Vertragsstrafe wegen dem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung in Anspruch genommen werden, dann lassen Sie prüfen, ob die Höhe der Vertragsstrafe richtig berechnet wurde.

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