Die Osterferien stehen unmittelbar bevor. Und wie jedes Jahr reisen die Deutschen gerne in ferne Länder. Zur Reisevorbereitung gehört auch die medizinische Versorgung, zum Beispiel die Behandlung von Durchfall. Wichtig dabei ist, dass das entsprechende Präparat sofort wirkt, denn mit akutem Durchfall lässt sich kein Urlaub genießen.
Dies erkannte auch ein Arzneimittelanbieter, der in Deutschland ein Präparat gegen Durchfall (Wirkstoff: gefriergetrocknete Milchsäurebakterien) vertreibt. Er warb für das Medikament unter anderem mit den Angaben „L. stoppt Durchfall“. In der Werbung wurde Bezug genommen auf eine wissenschaftliche Studie, aus der
hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei der Behandlung mit L. im Mittel auf 1,3 Tage auf knapp 2 Tage verringerte.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stufte mit Beschluss vom 30.01.2014, 6 U 15/13, die Werbung als unzulässig ein. Es entschied, dass die Werbung „L stoppt Durchfall“ irreführend sei. Der Slogan begründe die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden vollständig beendet sei, das heißt, dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet sondern nur spürbar gelindert ist, werde diese Erwartung nicht erfüllt. Der Arzneimittelbetreiber musste daher die Werbung einstellen bzw. abändern.
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