In vorgefertigten Kaufverträgen findet sich regelmäßig die Frage nach „Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden lt. Vorbesitzer“. Diese Frage sollte ein gewerblicher Autohändler nur dann mit „Nein“ beantworten, wenn er sich bei dem Vorbesitzer tatsächlich nach Mängeln und Unfällen erkundigt hat. Liegt eine entsprechende Erkundigung nicht vor und erweist sich der PKW als Unfallwagen, handelt es sich bei der Angabe um eine Erklärung „ins blaue hinein“ und begründet ein arglistiges Verschweigen. So hat es das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 24.10.2013, 1 U 44/13, entschieden. Ein Gebrauchtwagenhändler hatte einen gebrauchten PKW verkauft und die Fragen nach Vorschäden lt. Vorbesitzer mit „Nein“ beantwortet, obgleich er die entsprechende Erkundigung beim Vorbesitzer nicht eingeholt hatte. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Wagen aufgrund der in der Reparaturhistorie aufgeführten Maßnahmen einen erheblichen Unfall gehabt haben musste. Das Gericht stufte die Erklärung im Kaufvertrag als eine Erklärung „ins Blaue hinein“ ein, da dieser Erklärung die tatsächliche Grundlage fehlte. Denn der Verkäufer hatte die Erkundigung weder selbst eingeholt, noch das Fahrzeug untersucht oder die ohne weiteres zugängliche Reparaturhistorie eingesehen. Aufgrund dessen stufte das Gericht das Verhalten des Verkäufers als arglistig ein, weil eine entsprechende Nachforschung einen offenbarungspflichtigen Mangel erbracht hätte.
Anmerkung:
Um im konkreten Fall dem Arglistvorwurf zu entgehen, hätte der Verkäufer als gewerblicher Händler in diesem Fall die ohne weiteres abrufbare Reparaturhistorie des PKW einsehen müssen. Ob dies auch für den nicht gewerblich tätigen Verkäufer gilt und ob es auch zu gelten hat, wenn es mehrere Vorbesitzer gab und darunter auch Privatpersonen waren, ist im Urteil des OLG Naumburg nicht beantwortet worden. Aber auch Privatverkäufer sollten generell davon absehen Angaben zu machen oder zu bestätigen, von deren Existenz sie sich nicht überzeugt habe. Denn auch dann dürfte eine Angabe „ins Blaue hinein“ vorliegen.
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