Rücknahmepflicht für Gebrauchtwagenhändler trotz positiver Hauptuntersuchung

Beim Autokauf ist der Ärger vorprogrammiert, sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer. Und wer glaubt, auf der sicheren Seite zu sein, nur weil der PKW ganz frisch über den TÜV gekommen ist, der kann sein blaues Wunder erleben. So erging es jedenfalls einem Gebrauchtwagenhändler. Dieser wurde vom OLG Oldenburg mit Urteil vom 28.02.2014, 11 U 86/13, verurteilt, einen nicht verkehrssicheren PKW zurückzunehmen, obwohl dieser vor dem Verkauf die Hauptuntersuchung durch den TÜV beanstandungsfrei durchlaufen hatte. Der Wagen war 13 Jahre alt und hatte noch am Tag des Verkaufs die TÜV-Plakette erhalten. Auf der Fahrt nach Hause ging dann mehrfach der Motor aus. Eine Untersuchung brachte erhebliche Korrosion an verschiedenen Stellen zum Vorschein. Der PKW war nicht verkehrssicher. Laut TÜV Bericht war der PKW jedoch beanstandungsfrei. Ein Gutachter stellte fest, dass eine TÜV-Plakette nie hätte erteilt werden dürfen.

Das OLG Oldenburg ging davon aus, dass der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen habe. Hätte der Verkäufer die ihm obliegende Untersuchungspflicht beachtet, wäre ihm die erhebliche Korrosion aufgefallen und er hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Der Verkäufer könne sich auch nicht damit entlasten, dass der PKW am Tag des Verkaufs die TÜV-Plakette erhalten habe. Bedient sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Untersuchungspflicht eines Dritten zur Prüfung des Fahrzeuges, so muß sich der Verkäufer ein Prüfverschulden anrechnen lassen.

PraxisTipp:

Vor dem Autokauf sollte man im Zweifel den Wagen von einem Gutachter überprüfen lassen. Denn selbst wenn man beim Gebrauchtwagenhändler kauft, ist die Durchsetzung der Gewährleistungsrechte häufig sehr schwierig und langwierig. Insofern sollte man bereits vor dem Kauf auf Nummer sicher gehen und den Wagen prüfen lassen und bei Mängel entweder vom Kauf Abstand nehmen oder einen erheblichen Preisnachlass aushandeln.

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