Bevor ein Goldankauf stattfinden kann, muß der Händler das edle Metall auf seinen Goldgehalt prüfen und das Gewicht ermitteln. Anhand dieser Angaben ist er dann in der Lage, dem Kunden einen Geldbetrag auszubezahlen. Dieser Vorgang nennt sich auch „Schätzung“. Ein Goldankäufer Niedersachsen warb in einem örtlichen „Käseblättchen“ für den Ankauf von Edelmetallen und offerierte dabei eine „Kostenlose Schätzung“. Ein Goldankäufer aus Pforzheim sah darin eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und mahnte den Kollegen aus Niedersachsen. Dieser gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht die Abmahnkosten. Der Pforzheimer Goldankäufer klagte diese dann vor Gericht ein.
Der BGH hat mit Urteil vom 28.11.2013, I ZR 34/13, ebenso wie das Berufungsgericht, die Erstattung der Abmahnkosten abgelehnt. Der BGH stellte hierzu im Wesentlichen fest:
„Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben gemäß § 5 Abs. 1 UWG unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erweckt. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet [….].Das ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten geworben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des Werbenden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen. […] Auch wenn es sich bei der Schätzung des Wertes einer zum Kauf angebotenen Sache um eine üblicherweise von Edelmetallankäufern unentgeltlich vorgenommene Leistung handelt, bleibt es doch gerade in den Fällen, in denen die Wertermittlung unabhängig von einer Verkaufsabsicht des Verbrauchers erfolgt, eine freiwillige Sonderleistung der Beklagten, die nicht als selbstverständlich angesehen werden kann und daher auch nicht mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Angabe oder mit einem zum Wesen der Ware gehörenden Umstand vergleichbar ist.“
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