Bemessung des Schadensersatzes bei Ausfall des Internetzugangs!

Der Ausfall des Internets ist für viele eine Katastrophe. Häufig kommt es zu derartigen Ausfällen, wenn der Telekommunikationsanbieter gewechselt wird, obwohl § 46 I TKG vorsieht, dass die Leistung des abgebenden Unternehmers gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Kommt es schließlich zu einem Ausfall des Internetzugangs stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob er aufgrund dessen Telekommunikationsanbieter Schadensersatz fordern kann.

 

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 31.03.2014, 20 C 8948/13, mit einer solchen Fragestellung zu beschäftigen. Ein Betroffener hatte nach einem Anbieterwechsel etwa 14 Tage kein Internet und forderte daher Schadensersatz. Das Gericht sprach lediglich einen Betrag in Höhe von 21,00 EUR zu. Denn bei der Bemessung des Schadensersatzes könne nicht ohne weiteres der Betrag zu Grunde gelegt werden, den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen müssen. Entscheidend sei vielmehr, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr Geld wert sei. Dies bedeutet, dass ein Betrag verlangt werden könne, der sich nach marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum angefallen wäre.

Im konkreten Fall betrug die monatliche Vergütung 54,49 EUR. Insofern ergibt sich für die Ausfallzeit von 12 Tagen ein zu zahlender Schadensersatz in Höhe von 21,00 EUR.

Zusammenfassung: Der Betroffene Internetnutzer sollte daher seine Erwartungen an möglichen Schadensersatz nicht als zu hoch ansetzen.

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