Beim Autokauf gehen die Meinungen schon einmal auseinander. Das betrifft auch die Frage, ob ein Zustand am Auto einen Mangel darstellt oder nicht und ob der Mangel erheblich ist oder nicht. Denn nur wenn der Mangel erheblich ist, kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Über diese Frage gibt es daher häufig Streit.
Der BGH hatte mit Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13, über einen solchen Fall zu entscheiden. Nach dem Kauf eines Neuwagen (Kaufpreis 29.953 EUR) monierte der Käufer unter anderem Fehlfunktionen der akustischen und optischen Signale und verlangte in der Folgezeit die Rückabwicklung des Vertrages. In einem Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Mangelbeseitigungsaufwand 1.958,85 EUR betrage.
Gemäß der Pressemitteilung Nr. 087/2014 des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2014 hat der BGH hierzu folgendes festgestellt:
„….dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.**
Da im vorliegenden Fall bereits für die Beseitigung der vom Berufungsgericht festgestellten Fehlfunktion der Einparkhilfe ein die oben genannte Erheblichkeitsschwelle übersteigender Aufwand in Höhe von 6,5 Prozent des Kaufpreises erforderlich ist und das Berufungsgericht keine besonderen Umstände festgestellt hat, die es rechtfertigten, den Mangel gleichwohl ausnahmsweise als unerheblich anzusehen, ist der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe der vom Käufer aufgrund des Rücktritts geschuldeten Nutzungsentschädigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.“
PraxisTipp: Lassen Sie sich bei Problemen rund um das Auto im Zweifel rechtlich beraten.
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