Gewinnzusagen sind meist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben stehen. Hintergrund ist, dass die Gewinnzusagen im Zweifel nicht durchsetzbar sind, weil keine konkrete Person verklagt werden kann. Allerdings kann sich in bestimmten Fällen eine gewisse Hartnäckigkeit auszahlen. Das OLG Oldenburg hatte mit Urteil vom 27.06.2014, 11 U 23/11, über einen solchen Fall zu entscheiden. Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin des Rechtsstreits ein Schreiben mit der Überschrift “Großes Deutschland Rätsel”. Absender war die Firma “Buchungszentrumwest”. In dem Schreiben hieß es u.a., dass die Klägerin Gewinnerin sei. Neben dem Namen befand sich unter der Kategorie “Preise” der Satz “3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld”. Tatsächlich existierte die Firma “Buchungszentrumwest” nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben. Der Geschäftspartner des Postfachbetreibers verweigerte die Auszahlung des Geldes. Die Klägerin verlangte zunächst Zahlung von dem Betreiber des Postfachs und seiner Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, verlangte sie die Auszahlung des Gewinns von dem Geschäftspartner des Postfachbetreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes. Das OLG Oldenburg verurteilte den Geschäftspartner des Postfachbetreibers zur Auszahlung des Gewinns. Denn der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete “Sender” der Gewinnmitteilung. Dabei können Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.
PraxisTipp:
Wenn Sie eine Gewinnzusage erhalten haben, dann lassen Sie prüfen, ob und inwieweit diese rechtlich und tatsächlich auch durchsetzbar ist. In Zweifelsfällen können Sie die Kanzlei gerne mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragen.
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