Dank SmartPhone & Co werden Fotos rund um die Uhr, überall und häufig unbemerkt geschossen. Der Fotografierte bekommt hiervon häufig nichts mit, noch weniger davon, dass sein Foto irgendwo veröffentlich wurde. Wenn er hiervon jedoch Kenntnis erlangt stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch darauf hat, dass das von ihm veröffentlichte Foto entfernt wird. Dies kann im Einzelfall streitig sein. Denn es gibt viele Konstellationen, in denen das Gesetz vorsieht, dass die Veröffentlichung zulässig ist.
So erging es einem Mieter, der auf einem Mieterfest ohne seine Einwilligung fotografiert und das Foto anschließend in einer Informationsbroschüre des Vermieters veröffentlicht wurde. Der BGH stufte dieses Verhalten mit Urteil vom 08.04.2014, VI ZR 197/13, gemäß § 23 I Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) als zulässig ein, wenn das veröffentlichte Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt, was bei Fotos eines Mieterfestes der Fall sein könne. Das Mieterfest sei von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung gewesen. Aufgrund des gesellschaftlichen Interesses habe es sich beim Mieterfest um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt. Die Vermieterin habe unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit ein Recht zugestanden, ihre Mieter über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Denn ein Mieterfest pflege und schaffe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Zudem werde durch die Broschüre der Eindruck vermittelt, es lohne sich bei der Vermieterin Mieter zu sein. Zudem sei es angesichts dessen, dass bereits in den Vorjahren eine Bildberichterstattung in einer Mieterbroschüre stattfand, zu erwarten gewesen, dass in entsprechender Weise wieder über das Mieterfest berichtet wird und die Aufnahmen nicht heimlich aufgenommen wurden und nur einem eng umgrenzten Personenkreis zugänglich seien.
PraxisTipp:
Sind Sie ungewollt fotografiert worden oder Gegenstand eines Videos geworden sein, dann lassen Sie prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten gegen dieses Verhalten bestehen. In Zweifelsfällen können Sie gerne die Kanzlei mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragen.
Lesen Sie auch diesen Beitrag.
Schreibe einen Kommentar