Abmahnung Mattel Inc. durch Lorenz Seidler Gossel wegen Produktnachahmung

Es liegt eine marken- und wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Mattel Inc. aus den USA vor. Die Firma Mattel Inc. wird anwaltlich vertreten durch die Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte aus München. In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass die Mattel Inc. Inhaberin verschiedener gewerbliche Schutzrechte ist und der Abgemahnte durch seinen Internethandel diese Schutzrechte verletzt hat (Verstoß gegen Markenrechte und wettbewerbsrechtliche Nachahmung).

Daher fordern die Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte auf, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen, die rechtswidrigen Produkte zu vernichten und die durch die markenrechtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Für den abgemahnten Markenrechts- und Wettbewerbsrechtsverstoß wird ein Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 EUR festgesetzt und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von netto 3.379,50 EUR (1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale) gefordert.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen:

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung.

Wichtiger Hinweis zur Abgabe der Unterlassungserklärung:

Die der Abmahnung beigefügte vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte so nicht unterschrieben werden. Die Erklärung sollte zur Vermeidung von Kostennachteilen zwingend abgeändert werden (so genannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung).

Wichtiger Hinweis für Privatverkäufer:

Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Allerdings sind zum Schutz des Markenrechts die Grenzen zum gewerblichen Handeln sehr schnell überschritten. Gerade abgemahnte Privatverkäufer sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen und davon absehen, ihr eigenes subjektives Rechtsempfinden der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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