Heutzutage kann fast alles bewertet werden. Sehr beliebt sind Bewertungen von Hotels, Rechtsanwälte und im Internet gekaufte Produkte, zum Beispiel auf eBay oder Amazon. Ist der Ärger über ein Produkt erst mal aufgekocht, hat der Kunde seinen Unmut kaum unter Kontrolle und benutzt als Ventil für den angestauten Ärger die Abgabe einer negativen Bewertung. Doch hier ist Vorsicht geboten. Der Kunde, der das Produkt schlecht bewertet, muß die Wahrheit sagen und darf nicht beleidigend werden. Der Unternehmer hingegen darf die Bewertung nicht all zu persönlich nehmen. So erging es nämlich einem Händler auf Amazon. Der Käufer eines Fliegengitters war mit der Montageanleitung unzufrieden und bewertete den Verkäufer schlecht. Der Käufer verweigerte die Löschung der schlechten Bewertung. Schließlich kam es zum Eklat zwischen den Parteien, woraufhin das Verkäuferkonto bei Amazon gelöscht wurde (eine bei Amazon häufig anzutreffende Sanktion). Der Verkäufer klagte auf Schadensersatz, welcher durch die Kontosperrung verursacht wurde.
Das Landgericht Augsburg lehnte mit Urteil vom 30.07.2014, 21 O 4589/13, die Zahlung von Schadensersatz ab. Denn der Verkäufer habe nicht bewiesen, dass die Montageanleitung fehlerfrei und die Kritik des Käufers unberechtigt war.
Wichtiger Hinweis
Käufern bleibt damit die Möglichkeit, ihre negativen Erfahrungen der Öffentlichkeit mitzuteilen. Vorsicht ist allerdings geboten bei überzogener Kritik und unwahren Behauptungen. Diese können einen Eingriff in das allgemeine unternehmerische Persönlichkeitsrecht darstellen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.
Wie kann ich Ihnen helfen!
Wenn Sie als Käufer oder Verkäufer Probleme mit einer schlechten Bewertung haben, dann lassen Sie prüfen, inwieweit Sie dagegen vorgehen können. Die Kanzlei berät und vertritt Sie gerne bundesweit.
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