Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Thomas Burchardt aus Hannover vor. In der Abmahnung rügt Herr Thomas Burchardt die unerlaubte Verwendung von Fotos, an denen Herr Burchardt laut Mitteilung in der Abmahnung die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. In der Abmahnung fordert Herr Thomas Burchardt auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und eine Lizenzgebühr in Höhe von 150,00 EUR (für die Verwendung von zwei Bildern) zu bezahlen. Über diesen Betrag reicht Herr Burchardt eine Rechnung ein und verweist auf ein Urteil des AG Düsseldorf vom 05.05.2014, 57 C 9057/13.
Hinweis zur Abmahnung:
Auch wenn die Abmahnung nicht von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, sollte diese ernst genommen werden. Denn werden Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die entsprechend rechtlich verfolgt werden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Rechteinhaber selbst abmahnt oder sich eines Anwaltes bedient.
Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung:
Sofern der Verstoß tatsächlich wie vorgeworfen begangen wurde, muß eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Da der Abmahnung kein Entwurf einer solchen Erklärung beigefügt ist, muß diese formuliert werden. Dabei müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, andernfalls ist die Erklärung unwirksam und es kann Unterlassungsklage erhoben werden. Lassen Sie die Unterlassungserklärung daher im Zweifel von einem Anwalt formulieren.
Wie kann ich Ihnen helfen?
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!
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