Wer bei der Teilnahme eines Glücksspiels etwas gewinnt, kann sich nicht sicher sein, den Gewinn auch zu erhalten. Jedenfalls ist es nicht möglich, den Gewinn gerichtlich einzuklagen. Dies musste ein Mann erfahren, der auf einem Erntedankfest bei einer Schweinelotterie „1 Schinken“ gewann. Der Schinken sollte beim örtlichen Fleischermeister abgeholt werden. Gesagt, getan. Anstatt eines ganzen Schinkens bekam er aber nur ¼ Schinken. Dies sah der Mann nicht ein und klagte auf Herausgabe eines ganzen Schínkens. Das AG Gifhorn lehnte mit Urteil vom 27.03.2015, 33 C 977/14, den Anspruch ab. Begründung: Der Kläger habe zwar einen Schinken gewonnen. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht jedoch nicht. Bei der Lotterie auf dem Erntedankfest handelte es sich um ein staatlich nicht genehmigtes Glücksspiel gemäß §§ 762, 763 BGB. Dazu zählen zum Beispiel auch Vergnügungstombolas und die Verlosung zu wohltätigen Zwecken. Der Gewinn könne daher nicht eingeklagt werden.
Wichtiger Hinweis
Wenn Sie auch etwas gewonnen haben, lassen Sie im Zweifel prüfen, ob ein Fall des Glücksspiels vorliegt oder nicht und ob ein Anspruch auf Herausgabe besteht. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie die Kanzlei gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses erste Gespräch entstehen noch keine Kosten.
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