Im Falle von illegalem Up-Load urheberechtlich geschützter Musik und Filme über einen Internetanschluss haftet grundsätzlich der Anschlussinhaber. Dieser kann sich jedoch entlasten, wenn Dritte von seinem Anschluss aus den Verstoß begangen haben. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche dritte Personen den Verstoß begangen haben. Unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung sind folgende Fallgruppen geklärt:
- Eltern haften nicht für minderjährige Kinder, wenn diese über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen aufgeklärt wurden (Morpheus-Entscheidung); dann haften allerdings die Kinder (Lesen Sie dazu diesen Beitrag).
- Der Anschlussinhaber haftet nicht für volljährige Familienangehörige (Kinder, Ehegatte). Eine Belehrung ist nicht erforderlich.
Unklar ist, wie es sich verhält, wenn nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde, Mitbewohner oder zum Beispiel „entfernte“ Verwandte den Verstoß begangen haben. Schließlich hat der BGH in der Entscheidung „BearShare“ eine Belehrungspflicht des Anschlussinhabers bei Überlassung seines Internetanschlusses an ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner, die nicht Familienangehörige sind, nicht abgelehnt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen.
Mit Urteil des LG Hamburg vom 20.03.2015, 310 S 23/14, musste entschieden werden, inwieweit ein Anschlussinhaber für eine volljährige Nichte einzustehen hat. Unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung ging das Gericht zunächst davon aus, das bei einem volljährigen Dritten, der nicht als „Familienangehöriger“ anzusehen ist. eine Belehrung durch den Anschlussinhaber dahingehend geboten und zumutbar, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials verboten ist. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Nichte auch nicht als „Familienangehörige“ anzusehen, so dass eine Belehrung erforderlich ist. Da diese Belehrung unstreitig nicht erfolgte, war der Anschlussinhaber für den Verstoß der volljährigen Nichte verantwortlich.
Wie kann ich Ihnen helfen!
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen Urheberrecht und Filesharing kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.
Schreibe einen Kommentar