Heutzutage kann fast alles bewertet werden. Sehr beliebt sind Bewertungen von Hotels, Rechtsanwälte und im Internet gekaufte Produkte, zum Beispiel bei Amazon oder eBay. Ist der Ärger über ein Produkt erst mal da, wird erst mal eine schlechte Bewertung abgegeben. Doch hier ist Vorsicht geboten. Der Kunde, der das Produkt schlecht bewertet, muß die Wahrheit sagen und darf nicht beleidigend werden.
Das OLG München hatte mit Urteil vom 28.10.2014, 18 U 1022/14, über die Zulässigkeit einer negativen Bewertung zu entscheiden. Es ging um ein Gewinde für ein Boot. Nach dem Kauf schrieb der Käufer: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden“. Der Onlinehändler klagte erfolgreich auf Unterlassung. Das Gericht stufte diese Behauptung als unwahr ein. Hintergrund war nämlich, dass der Käufer dem Händler nicht die Möglichkeit gegeben hätte, das Gewinde nachzubessern. Demnach war auch die negative Bewertung als solche unzulässig. Diese stelle zwar eine auf dem Bewertungskommentar fußende Meinungsäußerung dar, welche an sich weder eine Schmähkritik noch herabsetzend war. Denn beides, die unwahre Behauptung und die auf sie beruhende Negativbewertung stehen und fallen miteinander.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Abgabe von negativen Bewertungen ist Vorsicht geboten. Bei einer mangelhaften Ware muß zunächst der Verkäufer aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen.
Lesen Sie dazu auch diesen Beitrag, wo eine fehlende Geltendmachung der Gewährleistung die Zulässigkeit der der schlechten Bewertung nicht beeinflusste.
Wie kann ich Ihnen helfen?
Wenn Sie eine negative Bewertung erhalten haben dann lassen Sie prüfen, ob ein Anspruch auf Unterlassung besteht. Die Kanzlei berät und vertritt in diesen Fragen bundesweit und freut sich auf Ihren Anruf (02154/605904).
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