Wer Bilder von einem Fotografen für seine Internetseite anfertigen lässt und diese sodann veröffentlicht, ist grundsätzlich auch verpflichtet, den Fotografen als Urheber zu benennen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 26.05.2015, 142 C 11428/15, entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fotograf machte von einem Hotel Fotografien zu einem Honorar von knapp 1.000,00 Euro. Der Geschäftsführer des Hotels verwendete 13 der insgesamt 19 Bilder auf der Webseite des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 EURO. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.
Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 EUR zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die “unbeschränkten Nutzungsrechte” dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des Fotografen genannt werden. Bei der Höhe des Schadens ging das Gericht von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 %. Da von dem Hotel nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende Teilbetrag von 655,96 EUR.
Schreibe einen Kommentar